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Steuernews : 03.04.2010 Einkommensteuer - Entgelt eines Kapitalanlegers für die Auswahl zwischen Gewinnstrategien des Verwalters istnicht als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28.10.2009 VIII R 22/07 entschieden, dass Entgelte an

Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren

für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, zu den

Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen gehören. Somit sind sie nicht den sofort

abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen!

Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den (einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren)

Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der

Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der

Aufwand seiner Art nach, wie beispielsweise derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen, auf diesen Erwerb bezogen ist.

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