1%-Regelung bei Privatnutzung eines Dienstwagens für Mittagsheimfahrten
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 27.10.2011 (Az.: 1 K 3014/09) entschieden, dass Arbeitnehmer, die für ihren Dienstwagen kein Fahrtenbuch führen, auch dann einen geldwerten Vorteil in Höhe von 1% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat versteuern müssen, wenn sie das Fahrzeug (neben den Dienstreisen und den morgendlichen und abendlichen Fahrten von ihrer Privatwohnung zur Arbeitsstätte und zurück) ausschließlich für mittägliche Zwischenheimfahrten zur eigenen Wohnung verwenden.
Das FG sieht darin eine Privatnutzung, da derartige Heimfahrten nicht der Erwerbssphäre, sondern dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Deshalb seien die Zwischenheimfahrten (ähnlich wie z. B. die mittäglichen Fahrten zu einem Kantinenbesuch) auch nicht anderweitig durch die Nutzungsbesteuerung der arbeitstäglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit abgegolten. Geklagt hatte ein hauptamtlicher Bürgermeister, der aus diesem Grunde – nach Ansicht des Finanzgerichts zu Recht – für eine Wegstrecke von täglich vier Kilometern einen Nutzungsvorteil von etwa 3.800 im Jahr versteuern musste.
(FG Baden-Württemberg / Redaktion)
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