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Steuertipp Einkommensteuer Arbeitnehmer

Betreuungskosten nicht aus den Augen verlieren
Bis zu 600 Euro pro Jahr kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter für Kinderbetreuung zuschießen. Auf diese Leistung muss vom Arbeitnehmer ab 2015 keine Einkommensteuer gezahlt werden. Das gab es 2014 noch gar nicht!
Leider gilt die neue Regelung zu den betreuungskosten nicht pauschal für alle Arten von Betreuung. Voraussetzung ist nämlich, dass der Mitarbeiter im Betrieb unabkömmlich ist, während sein Kind betreut werden muss. Ist das Kind 14 Jahre und jünger, kommt der neue Freibetrag von 600 Euro infrage. Zahlt der Arbeitgeber mehr als 600 Euro pro Jahr und Mitarbeiter, werden die Mehraufwendungen für den Steuerzahler steuerpflichtig.
Wer ist betroffen?
Die VLH bewertet die neuen Regeln bei den Betreuungskosten positiv. "Es ist ein Schritt in Richtung  Familienfreundlichkeit", sagt Christina Georgiadis, Pressesprecherin der VLH. Es käme zwar voraussichtlich nicht die Mehrheit der Steuerzahlenden in den Genuss des Vorteils, so Georgiadis. Aber es werde für den einen oder anderen Steuerzahler etwas bringen. Beispiel: Beide Eltern sind für einen wichtigen Termin beim Arbeitgeber unabkömmlich. Das gemeinsame Kind ist aber erkrankt und kann nicht in die Schule. Also muss ein Kindermädchen einspringen. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber, weil er im Gegenzug nicht auf die wertvollen Mitarbeiter verzichten muss. "Beide, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, werden flexibler und profitieren", so Georgiadis.
(VLH / Redaktion)

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10.04.2026
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01.04.2026
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