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Einkommensteuer

Ab 1.1.2013 wird die Geringfügigkeitsgrenze von 400 auf 450 erhöht und die Verdienstmöglichkeiten im Rahmen der sogenannten Minijobs ausgeweitet.

Ab dem 1.1.2013 wird die bisher geltende Regelung zur Rentenversicherungsfreiheit bzw. -pflicht umgekehrt. Künftig werden Minijobber automatisch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings können sie sich durch einen schriftlichen Antrag gegenüber ihrem Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Im Falle einer Beibehaltung der Versicherungspflicht müssen Arbeitnehmer 2013 einen Beitragssatz von 3,9 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 13.9 %) zahlen, weil der Beitragssatz auf 18,9 % sinkt und der Arbeitgeber 15 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 5 %) des Beitrags trägt. Ein höherer RV-Betrag ist vom Arbeitnehmer auch zu bezahlen, wenn der Bruttoarbeitslohn unter 175.- Euro liegt.

Die Versicherungsfreiheit tritt zum Beschäftigungsbeginn ein, wenn

1. der Arbeitnehmer den Antrag im Laufe des Einstellungsmonats abgibt,

2. der Arbeitgeber die Befreiung mit der ersten Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags der Bundesknappschaft, meldet

und

3. die Einzugsstelle der Meldung des Arbeitgebers innerhalb eines Monats nach Eingang nicht

widerspricht.

Wird der Antrag des Arbeitnehmers später gestellt, tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Monats der Antragstellung ein. Meldet der Arbeitgeber nicht innerhalb von sechs Wochen, tritt die Befreiung erst im auf die Meldung folgenden Monat ein.

Auswirkungen der Neuregelung für bereits in 2012 bestehende Beschäftigungsverhältnisse

Beschäftigte mit Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro. Bereits geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro, die bisher rentenversicherungsfrei waren, bleiben auch nach dem 1.1.2013 rentenversicherungsfrei.

Bereits geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleiben auch nach dem 1.1.2013 rentenversicherungspflichtig. Sie können die Rentenversicherungspflicht nicht mehr rückgängig machen.

Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt von unter 400 Euro auf bis zu 450 Euro steigt

Bereits geringfügig Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von bis zu 400 Euro, deren Arbeitsentgelt ab dem 1. Januar 2013 auf bis zu 450 Euro angehoben wird, werden

rentenversicherungspflichtig. Sie können sich von der Versicherungspflicht per Antrag befreien lassen.

(BDL / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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