Abfindungen optimal versteuern
Oft ist der Arbeitsplatzverlust mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Diese Abfindung muss natürlich komplett als Einnahme versteuert werden. Daher ist es von großer Bedeutung, welcher Nettobetrag nach Abzug der gesetzlichen Abzüge von der Abfindung übrig bleibt.
Auf Antrag des Arbeitnehmers kann die Abfindung durch die so genannte „Fünftel-Regelung“ steuerlich begünstigt werden. Die Steuerersparnis durch die „Fünftel-Regelung“ fällt jedoch bei hohen weiteren Einkünften im Zuflussjahr der Abfindung relativ gering aus.
Erwartet der Arbeitnehmer im Folgejahr geringere Einkünfte, zum Beispiel weil er nur Arbeitslosengeld oder eine kleine Rente erhält, kann es sich lohnen, die Abfindungsauszahlung in das nächste Jahr zu verschieben. Nachdem eine solche Gestaltung von der Finanzverwaltung bisher nicht anerkannt wurde, ist dies nach einer Entscheidung des BFH nun möglich (Az.: IX R 1/09).
Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.
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