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Allgemeines

Auch bei den der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünften können negative Erträge (Verluste) entstehen. Neben bezahlten Stückzinsen beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere und negativen Zwischengewinnen bei Investmentfonds sind dies vor allem

Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien oder anderen Kapitalanlagen.

Solche Verluste werden von der depotführenden Bank - soweit möglich - zunächst auf die im laufenden Jahr erzielten positiven Kapitalerträge verrechnet. Dabei kann es dann auch dazu kommen, dass die auf die früher erzielten Erträge einbehaltene Abgeltungssteuer

wieder erstattet bzw. der bereits verbrauchte Sparerpauschbetrag wieder aufgestockt wird.

Um diese Verrechnungen durchführen zu können, legen die Kreditinstitute für jeden Kunden gleich zwei Verlustverrechnungstöpfe an. In den allgemeinen Verrechnungstopf gehen

alle negativen Einnahmen mit Ausnahme von Verlusten aus dem Verkauf von Aktien ein. Für Aktienverluste gibt es einen besonderen Verlustverrechnungstopf, weil diese nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden dürfen.

Soweit die im jeweiligen Topf über das Jahr angefallenen Verluste die positiven Kapitalerträge übersteigen, trägt die Bank den Negativsaldo grundsätzlich auf das Folgejahr vor. Der Verlustüberhang verfällt also nicht; er wird mit den positiven Erträgen des

Folgejahres verrechnet. Das klappt natürlich nur innerhalb desselben Institutes.

Auf Antrag erhalten die Anleger aber auch eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlustbetrag von ihrem Kreditinstitut. Dann stellt die Bank mit Beginn des Folgejahres aber den betreffenden Verlusttopf auf Null. Im Gegenzug kann der Kapitalanleger den bescheinigten Verlust in seiner Steuererklärung für das abgelaufene Jahr angeben.

Dafür sind die Zeilen 12 und 13 der Anlage KAP vorgesehen. Die Verluste werden dann vom Finanzamt mit den positiven Kapitalerträgen verrechnet, die bei anderen Banken angefallen sind.

Ob dies im Ergebnis günstiger ist als der Vortrag, muss im Einzelfall vom Fachmann geprüft werden. Ein Antrag auf Verlustbescheinigung ist nämlich unwiderruflich und muss spätestens bis zum 15. Dezember bei dem Institut gestellt werden, bei dem ein Verlustüberhang angefallen ist.

Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

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