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Allgemeines

Während sich Krankenkassenbeiträge im Jahr 2009 - wenn überhaupt - nur in wesentlich geringerem Umfang steuerlich auswirkten, sind sie seit dem Jahr 2010 nahezu vollständig steuerlich berücksichtigungsfähig.

Daher ist es nun fraglich, ob sich die Beitragsrückerstattungen aus 2009 mindernd auf die Abzugshöhe der Krankenkassenbeiträge in 2010 auswirken dürfen. Dagegen spricht, dass sich die Beiträge zur Krankenkasse in 2009 regelmäßig nicht steuerlich niederschlugen, also sollten sie es in 2010 auch nicht und insbesondere nicht zum Nachteil für die Steuerzahler. Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen den abziehbaren Betrag, da der Steuerzahler insoweit nicht wirtschaftlich belastet ist und das Zuflussprinzip gilt.

Nach Ansicht des Bundes der Steuerzahler sollten im Jahr des Wechsels der Regelungen zum Abzug der Krankenkassenbeiträge die 2009er Beitragsrückerstattungen über eine Verrechnung in der Einkommensteuererklärung 2009 berücksichtigt werden. Dies muss gegenüber dem Finanzamt zwar gesondert erklärt werden, führt aber regelmäßig zu keinen oder nur sehr geringen nachteiligen steuerlichen Auswirkungen. Diese Verfahrensweise entspricht auch eigentlich dem Grundprinzip, dass bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nur die endgültig verbleibende Belastung im ursprünglichen Abzugsjahr berücksichtigt wird. Eine Verrechnung von Beitragsrückerstattungen oder nachträglichen Kostenerstattungen im Zuflussjahr dient lediglich der vereinfachten und praktikableren Verrechnung.

Die Berücksichtigung der Beitragserstattungen aus 2009 lehnen die Finanzämter jedoch bislang ab. Dagegen ist nun ein Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hessen (Az. 5 K 1116/12) anhängig. Steuerzahler, die ebenfalls die Beitragsrückerstattungen für 2009 in der Steuererklärung 2009 berücksichtigt wissen wollen, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn dieser noch nicht bestandskräftig ist. Außerdem sollte mit Verweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Anspruch hierauf besteht allerdings noch nicht. Dennoch besteht so die Chance, ohne eigenes Prozesskostenrisiko von einer möglichen steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung zu profitieren.

(BdSt / Redaktion)

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Jens Keese
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