Abzug der Instandhaltungsrücklage erst bei Verausgabung
Werden bei Ihrer vermieteten Wohnung Hausgelzahlungen geleistet, enthalten diese in der Regel auch Anteile, die der Instandhaltungsrücklage zugeführt werden.
Diese Instandhaltungsrücklagen werden angespart, um größere Instandhaltungen (Dachsanierungen o.ä.) bezahlen zu können.
Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklagen sind jedoch (noch) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Erst mit der Verausgabung, d.h. mit der Entnahme aus dem Rücklagenkonto zur Begleichung von Instandhaltungen kann der Werbungskostenabzug vorgenommen werden.
Die Hausgeldabrechungen enthalten in der Regel Aufstellungen über die Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, welche Einzahlungen und Auszahlungen seperat ausweisen.
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