Achtung: Bescheinigung für Abgeltungsteuer nur auf Antrag!
Seit 2009 ist für Einnahmen aus privaten Kapitalanlagen die Abgeltungsteuer zu entrichten. Danach werden direkt an der Quelle, z. B. von den Banken, 25 % der Erträge zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten. Neben dem pauschalen Abzug der Abgeltungsteuer können Kapitalerträge aber auch weiterhin über die Einkommensteuer veranlagt werden. Dies lohnt sich vor
allem dann, wenn das zu versteuernde Einkommen bei unter 15.400 Euro im Jahr liegt (bei zusammenveranlagte Ehegatten unter 30.800 Euro) oder der Sparerpauschbetrag (801 Euro/1.602 Euro) noch nicht ausgeschöpft ist.
Sollen die Kapitaleinkünfte mit der Steuererklärung berücksichtigt werden, muss dem Finanzamt eine Bescheinigung der Bank vorgelegt werden. Allerdings sind die Finanzinstitute nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung von sich aus zu erstellen! Die meisten Banken und Sparkassen tun dies daher nur auf Antrag. Teilweise wird dafür sogar eine gesonderte Gebühr erhoben. Ob und in welcher
Höhe eine solche Gebühr anfällt, ist dann eine Frage von Service und Kundenfreundlichkeit. Weitere Informationen zum Antrag erhalten Sie bei Ihrer Hausbank oder Sparkasse.
Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. Stuttgart, 21.04.2010
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