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Steuertipp

In seinem Urteil vom 27.09.2011 (S 13 KR 245/10, BeckRS 2011,77081) hat das Sozialgericht Aachen erneut bestätigt, dass Auszahlungen aus einem Direktversicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Im abgeurteilten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat. Die Klägerin war der Auffassung es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch die Kapitalerträge.

Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG) inkl. der Gewinne der Beitragspflicht der GKV und PV unterliegen - abzüglich etwaiger Eigenbeiträge der Klägerin. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur GKV ergibt sich aus §226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind also gut beraten, wenn Sie sich bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die entsprechenden Haftungsgefahren einer Falschberatung abwälzen können.

(Kenston Services GmbH / Redaktion)

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