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Steuertipp

In seinem Urteil vom 27.09.2011 (S 13 KR 245/10, BeckRS 2011,77081) hat das Sozialgericht Aachen erneut bestätigt, dass Auszahlungen aus einem Direktversicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Im abgeurteilten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin auf Kapitalleistungen aus zwei Lebensversicherungen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung (PV) zu zahlen hat. Die Klägerin war der Auffassung es könnten nur die eingezahlten Gehaltsanteile nachträglich einer Beitragspflicht unterworfen werden, nicht jedoch die Kapitalerträge.

Das Gericht hingegen vertrat die Auffassung, dass die ausgezahlten Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 des "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG) inkl. der Gewinne der Beitragspflicht der GKV und PV unterliegen - abzüglich etwaiger Eigenbeiträge der Klägerin. Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung zur GKV ergibt sich aus §226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), zur PV aus § 57 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), der auf die vorgenannten Vorschriften des SGB V verweist.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind also gut beraten, wenn Sie sich bei der Einrichtung, Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung professionellen Rat einholen, um die entsprechenden Haftungsgefahren einer Falschberatung abwälzen können.

(Kenston Services GmbH / Redaktion)

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Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Alle Fragen wurden gut verständlich beantwortet. Vielen Dank Herr Kamp. "

15.07.2025
"Eigentlich habe ich nicht die Angewohnheit, mich ständig zu wiederholen, aber wenn eine Steigerung nicht mehr möglich ist, bleibt nur die Wiederholung. Hr. Wegner hat einen äußerst komplexen Sachverhalt gleichsam seziert, so daß sein verworrener Aufbau transparent wurde. Davon ausgehend ist er den einzelnen Linien nachgegangen, hat Schwächen und Fehler detailliert aufgedeckt und juristisch benannt, ja er hat sogar das Einspruchschreiben mit meinem Ich formuliert, sodaß ich es nur noch absenden mußte. Läßt sich das noch toppen ?"

15.07.2025
"Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung meiner Frage."

14.07.2025
"Sehr freundlich und sehr kompetent. Perfekte Beratung, vielen Dank!"

14.07.2025
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12.07.2025
"Sehr geehrter Herr StB Wegner, danke für Ihre wohltuend strukturierte und fachlich hervorragend formulierte Expertise zu den von mir vorgetragenen steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der ESt-Erklärung 2024 und ins-besondere der steuerlichen Behandlung der energetischen Maß- nahmen. Während meiner 50-jährigen Praxis ist mir eine ähn- liche fundierte Analyse ohne Übertreibung nicht bekannt gewor- den. Natürlich werde ich Sie weiterempfehlen, wann immer es dazu eine Gelegenheit gibt. Mit den besten Grüßen E. B."

10.07.2025
"Umfangreiche Rückmeldung"

09.07.2025
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08.07.2025
"Herr Wegener hat meine beiden Fragen vollumfänglich beantwortet. Er hat sogar noch eine umfangreiche Analyse der Sachlage erstellt. Die meisten Informationen in dieser Analyse waren mir zwar bereits bekannt (deshalb ja auch nur zwei gezielte Fragen), dennoch empfand ich die Analyse als sehr nützlich, da dadurch meine eigene Sachanalyse vollumfänglich bestätigt wurde. Und meine beiden Fragen wurden zum Schluss auch beantwortet. Vielen Dank"

08.07.2025
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07.07.2025
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07.07.2025
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06.07.2025
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03.07.2025
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03.07.2025
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02.07.2025
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02.07.2025
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