Adoptionskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 10.10.2011 (Az. 6 K 1880/10) entschieden, dass Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Es hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das Kosten für die Adoption eines Kindes in Höhe von 8.560 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hatte.
Die Kläger können aus Gründen der primären Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen und lehnen aus ethischen und gesundheitlichen Gründen künstliche Befruchtungsmethoden ab. Da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Kosten für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind, müsse das auch für Adoptionskosten gelten.
Das Gericht argumentiert, Adoptionskosten erfolgten nicht zwangsläufig. Im Unterschied zur künstlichen Befruchtung liege in Fällen der Adoption auch keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor. Die Kläger haben inzwischen Revision eingelegt (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VI R 60/11) .
(FG Stuttgart / Redaktion)
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