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Allgemeines

Am 2. Juni 2010 wurde das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt Teil I verkündet. Seit dem 1. Juli 2009 ist die Kfz-Steuer eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium der Finanzen übergangsweise weiterhin mithilfe der Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Ziel der Änderungen war es, die Kfz-Steuer durch Klarstellungen zu vereinfachen.

Neuerungen sind unter anderem:

1. Steuerbefreiung

Die befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw der Euro-6-Abgasstufe im Wert von maximal 150 Euro pro Fahrzeug muss aus europarechtlichen Gründen auf Erstzulassungen vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 beschränkt werden. Für Erstzulassungen vom 01.07.2009 bis zum 3.06.2010 gilt Vertrauensschutz, d.h. die Halter können für diese Fahrzeuge die Steuerbefreiung ab 01.01.2011 beantragen.

Die Besteuerung reiner Elektroautos wird mit dem neuen Gesetz klargestellt: Die Steuer wird nach einer fünfjährigen Steuerbefreiung nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bemessen und gegenüber den in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt.

Die Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen von mindestens einem Monat wird ebenfalls klargestellt.

2. Zulassungsbehörden

Damit die Zulassungsbehörden feststellen können, ob derjenige, der ein Fahrzeug zulassen möchte, mit der Zahlung seiner Kfz-Steuer im Rückstand ist, wird es eine bundesweit einheitliche Prüfung geben.

Fahrzeuge, für die der Halter mit der Zahlung der Kfz-Steuer in Rückstand ist, können von Amts wegen abgemeldet werden. Diese Maßnahme wird künftig ausschließlich die Zulassungsbehörde vornehmen. Bisher konnten ersatzweise auch die Finanzämter selbst Zwangsabmeldungen durchführen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, 02.06.2010

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