Aktuelle Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Bisher konnten Arbeitnehmer innerhalb desselben Dienstverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben, wenn sie z.B. in verschiedenen Filialen des Arbeitgebers eingesetzt wurden. Das hatte zur Folge, dass Fahrten zu sämtlichen Filialen nur mit der Entfernungspauschale abziehbar waren.
Nun hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass bei dauerhaft angelegter Berufstätigkeit in wechselnden Betriebsstätten des Arbeitgebers maximal einer dieser Arbeitsorte die "regelmäßige" Arbeitsstätte sein kann. Diese eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer höchstens haben kann, liegt an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung erbringt bzw.
zu erbringen hat.
Dies bedeutet, dass nur noch die Fahrten zu der "Schwerpunkt-Filiale" mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer anzusetzen sind. Die Fahrten zu den anderen Betriebsstätten können als Dienstreise mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer (also mit dem doppelten Wert) steuerlich geltend gemacht werden.
Unter Umständen führt diese neue BFH-Rechtsprechung sogar dazu, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen unter Umständen jetzt gar keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Dies kann vor allem typische Außendienstler, Bauhandwerker, Monteure sowie das
Fahrpersonal - jedenfalls im Normalfall - betreffen.
(VLH / Redaktion)
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