Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Allgemeines

Trotz Computer und der Zunahme papierloser Kommunikation ist man immer wieder erstaunt, welche Mengen von Belegen, Rechnungen, Korrespondenz und sonstigen Aufzeichnungen sich sowohl im geschäftlichen als auch im privaten Bereich ansammeln.

Einmal so richtig „Ausmisten“ – ein Bedürfnis, das viele angesichts der sich türmenden Ordner und Papierstapel gelegentlich haben dürften. Aber Vorsicht – einfach entsorgen geht nicht, denn da hat u.a. der Fiskus ein Wörtchen mitzureden. So sind insbesondere Kaufleute verpflichtet, eine ganze Reihe von unternehmensrelevanten Vorgängen über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu archivieren, aber auch für Freiberufler, Gewerbetreibende und Privatpersonen gibt es Aufbewahrungsfristen, die berücksichtigt werden müssen.

Gesetzliche Grundlagen

Grundsätzlich gültig für Einzelkaufleute und Handelsgesellschaften sind die handelsrechtlichen Vorschriften. Sie stimmen weitestgehend mit den Vorschriften zu steuerlichen Aufbewahrungsfristen überein, jedoch sind diese hinsichtlich des betroffenen Personenkreises und des Umfangs der aufzubewahrenden Unterlagen in aller Regel erheblich umfangreicher. Ausnahmen finden sich beispielsweise für Lohn- und Gehaltslisten, für die kürzere Fristen im Steuerrecht als im Handelsrecht vorgesehen sind. Zu beachten ist auch die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Vorschrift zur Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars. Danach brauchen Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben, die diesbezüglichen Vorschriften des HGB (§ 238 bis 241) nicht anzuwenden. Wohl aber sind die steuerrelevanten Unterlagen, die mit Umsätzen und Gewinnerzielung zu tun haben, für den Fiskus aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsdauer von Unterlagen ist steuerrechtlich prinzipiell in § 147 AO geregelt. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung mit dem Handelsrecht kann sich der Steuerpflichtige auch am § 257, Abs.1 Nr.1 und 4 HGB für die Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist sowie § 257 Abs.1 HGB für die mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist orientieren. Steuerrechtlich gesehen läuft jedoch die Aufbewahrungspflicht nicht ab, soweit und solange die Festsetzungsfrist der entsprechenden Steuer, für die die Unterlagen von Bedeutung sind, noch nicht abgelaufen ist.

In diesem Zusammenhang dürfte auch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes von Bedeutung sein (Urteil vom 18.01.2011, X R 14/09), in dem es um die Berechnung von Rückstellungen für Stauraum ging, der zwecks Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen benötigt wurde. Dabei hatte ein Gewerbetreibender (Apotheker) im Jahresabschluss des Streitjahres eine Rückstellung von 10.700 Euro gebildet. Diese basierte auf dem unstrittigen Jahresaufwand von 1.070 Euro, den er wegen der durchschnittlich benötigten Fläche mit 10 (Jahren) multipliziert hatte. Dass wegen der im Laufe der Jahre auszutauschenden Akten kein Stauraum frei würde, wurde vom Bundesfinanzhof nicht gewürdigt. Er gab vielmehr der Bewertung des Finanzamtes Recht und bestätigte somit die Entscheidung des Finanzgerichtes, die beide letztlich vom Ansatz einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren ausgingen, die nicht zu beanstanden sei, da „zum jeweiligen Bilanzstichtag die Unterlagen zwischen ein und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre“.

Wer muss was aufbewahren?

Für Kaufleute ist der Katalog aufzubewahrender Unterlagen umfangreich. Es gehören dazu beispielsweise nach dem Handelsgesetzbuch, HGB, Handelsbücher, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse sowie diese erklärende Arbeits- und sonstige Organisationsanweisungen. Ebenso aufbewahrungspflichtig ist die Handelskorrespondenz, zu der sowohl erhaltene als auch abgesandte Briefe gehören. Daneben sind, gemäß § 147 Abs.1 Nr.5 der Abgabenordnung, AO, weitere Unterlagen aufzubewahren, die für die Besteuerung der Person oder des Unternehmens relevant sein können.

Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind zwar grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, aber sie haben für umsatzsteuerliche Zwecke eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen zu beachten. Außerdem ist nach § 4 Abs.3 S.5 EStG ein Verzeichnis über Anschaffungs- und Herstellungskosten von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu führen, da sie in aller Regel erst zum Zeitpunkt der Entnahme oder Veräußerung steuerlich relevant werden. Ebenso besteht Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der steuerrelevanten Unterlagen von Bedeutung sein könnten.

Vergleichbares gilt für Privatpersonen: Auch sie sollten all jene Unterlagen aufbewahren, die für die Besteuerung von Interesse sind. Dazu gehören u.a. Steuererklärungen, Steuerbescheide, Verträge, Einsprüche und Anträge. Ab 01.01.2010 besteht eine Rechtspflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte von mehr als 500.000 Euro hat. Für Eheleute gilt dieser Betrag für jeden getrennt.

Mindestens 2 Jahre aufzubewahren sind auch für Privatleute solche Rechnungen, Zahlungsbelege und andere beweiskräftige Unterlagen, die mit steuerpflichtigen Werklieferungen oder Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Hier droht bei Nichtbeachtung eine Geldbuße bis 500 Euro. Und wichtig für den leistenden Unternehmer: Er muss in seiner Rechnung auf diese Aufbewahrungspflicht hinweisen.

Anforderungen an die Aufbewahrung von Steuerunterlagen

Vom Fiskus wird verlangt, dass die Unterlagen geordnet abgelegt werden. Ein konkretes Ordnungssystem ist nicht vorgeschrieben ist, wohl aber wird erwartet, dass im Fall der Prüfung nach systematischen Kriterien, z.B. nach Sachgebieten und/oder chronologisch vorgegangen werden kann. Grundsätzlich wird eine Lagerung der Unterlagen im Inland, also im Geltungsbereich der Abgabenordnung steuerrechtlich gefordert. Bei elektronischen Aufzeichnungen können - vereinfacht dargestellt - die Unterlagen auch im Ausland archiviert werden. Hierbei ist allerdings sicherzustellen, dass die Finanzverwaltung Zugriff auf die elektronischen Aufzeichnungen unter Angabe des Standortes des Datenverarbeitungssystems erhält. Darüber hinaus hat der Steuerpflichtige gewisse Mitwirkungspflichten im Rahmen eines eventuellen Ermittlungsverfahrens.

Fazit

Die Materie ist kompliziert, u.a. weil – abweichend von normierten Belegen, Vorschriften und Terminen – auch individuell sehr unterschiedliche Unterlagen aufbewahrungspflichtig sein können. Da empfiehlt es sich, professionellen steuerlichen Rat zu suchen.

(StBK NdS / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Herr Wegner hat sehr ausführlich und detailliert einen Lösungsweg und fachliche Einschätzung aufgezeigt, hätte ich so nicht erwartet. Top!"

05.02.2026
"Super kompetente und schnelle Beratung zu meinem Umzug aus UK nach Deutschland. Ich war überrascht, wie gut mir hier geholfen wurde, inklusive Rückfragen. Jederzeit wieder gerne. Vielen Dank!"

05.02.2026
"Herr Wegner hat meine Anfrage sehr schnell bearbeitet. Seine Ausarbeitung war ausführlich, praxisnah und hilfreich."

05.02.2026
"Vielen Dank. Sehr schnell und zuverlässig !"

05.02.2026
"Danke für die ausführliche, kompetente Beratung. Ich hatte nict erwartet, hier derart gute Unterstützung zu finden. Sehr gerne wieder Hr. Wegner"

04.02.2026
"Danke für die ausführliche Bewertung."

04.02.2026
"Super kompetenter Kontakt!!!! Liefert mehr als erforderlich ! Wieder gerne"

03.02.2026
"Super schnell, ausführlich und kompetent. Es blieben keine Fragen offen. Herzlichen Dank!"

02.02.2026
"Exzellente juristische Beratung auf höchstem Niveau. Herr Hannu Wegner überzeugt durch außergewöhnliche Fachkompetenz, strategischen Weitblick und eine sehr klare, strukturierte Arbeitsweise. Besonders hervorzuheben ist seine Fähigkeit, komplexe gesellschafts- und steuerrechtliche Fragestellungen nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll zu lösen. Ich habe mich zu jedem Zeitpunkt hervorragend beraten gefühlt. Für anspruchsvolle Mandate eine absolute Top-Adresse. "

02.02.2026
"Fundierte Anleitung erhalten "

01.02.2026
"Vielen lieben danke , Ich habe bisschen falsch formuliert deswegen Herr Schunder aber trzdem geholfen ,"

29.01.2026
"Hilfreiche Hinweise zu meinen Fragen, Danke."

29.01.2026
"Vielen Dank für die sehr schnelle und aufschlussreiche Einschätzung."

28.01.2026
"Schnelle, zügige Antwort, perfekt. Allerdings nicht gerade preiswert. "

28.01.2026
"Hervorragende Beratung, sehr sehr ausführlich sodass keine Fragen übrig bleiben."

27.01.2026
"Beratung ausführlicher als gedacht, kann ich nur jedem empfehlen."

27.01.2026
"Herr Wegner, hat mich kompetent, umfangreich und gut verständlich zügig beraten. Kann ich nur weiterempfehlen."

27.01.2026
"Ich möchte mich herzlich bei Ihnen für Ihre schnelle, detaillierte und äußerst professionelle Arbeit bedanken. Besonders schätze ich, wie Sie mir geholfen haben, den gesamten Sigorta-Karmaşası zu klären, der durch das Arbeiten im Ausland und das Leben in Deutschland entstanden ist. Ihre präzise Analyse und die klaren Empfehlungen haben mir enorm geholfen, die richtige Vorgehensweise zu finden und die notwendigen Schritte für die Krankenversicherung zu verstehen. Vielen Dank für Ihre wert Mit freundlichen Grüßen,"

27.01.2026
"Herr Wegner hat in kurzer Zeit umfangreich, professionell und zu meiner Zufriedenheit geantwortet. Ich kann ihn sehr weiterempfehlen."

27.01.2026
"Sehr tiefgreifende Beratung im Hinblick auf strategische und plausible Steuerzusammenhänge."

26.01.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6210 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77