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Steuertipp

Gerade Alleinerziehende sind auf Kinderbetreuungsplätze und finanzielle Unterstützung angewiesen. Finden sie keinen preisgünstigen städtischen oder kommunalen Betreuungsplatz stellt sich oft die Frage, ob sich die Arbeit überhaupt noch lohnt, wenn ein teurer privater Betreuungsplatz in Anspruch genommen werden muss. Die meisten Berufstätigen können es

sich nicht leisten, aus ihrem Job auszusteigen. Ihnen kommt nun eine bessere steuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten zu Gute.

Finanziell eng wurde es bisher auch bei alleinerziehenden Eltern volljähriger Kinder. Die Entlastung durch eigenes Einkommen des Kindes wurde oft durch den Wegfall des Kindergeldes "aufgefressen". Auch hier kommt es 2012 zu Erleichterungen.

"Mit dem so genannten Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 soll die Abwicklung der steuerlichen Absetzbarkeit deutlich erleichtert werden", erklärt Rechtsanwältin Beate Wernitznig, Autorin des Beck kompakt-Ratgebers "Alleinerziehend".

Danach gilt seit Jahresanfang:

Die Eltern müssen nicht mehr nachweisen, ob und in welchem Umfang sie erwerbstätig sind, sondern haben generell einen Anspruch auf die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten - und zwar bis zu deren 14. Lebensjahr. Absetzbar sind die Kosten der Betreuung im Rahmen der Höchstbeträge für Sonderausgaben. Konkret also 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens EUR 4.000 pro Kind. "Diese Regelung begünstigt alle Eltern, ist aber besonders für Alleinerziehende interessant, da sie nicht nur den hälftigen Betrag in Anspruch nehmen können, sondern den vollen", weiß Beate Wernitznig.

Wegfall der Einkommensprüfung für volljährige Kinder

Eine echte Entlastung für Eltern bildet auch der Verzicht auf den Nachweis, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes unterhalb eines Betrages von EUR 8.004 im Jahr liegen, um den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag zu erhalten. Seit Januar entfällt die

Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr.

Alleinerziehende können zusätzlich einen so genannten Entlastungsbeitrag von EUR 1.308 jährlich steuerlich geltend machen. Er ist bereits in die Lohnsteuertabelle der Steuerklasse II

eingearbeitet, die für Alleinerziehende gilt.

(Verlag C.H.Beck oHG / Redaktion)

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Dr. Stefan Lorenz
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