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Allgemeines

In Deutschland ruht die Altersvorsorge traditionell auf drei Säulen. Da ist zunächst und grundsätzlich die Absicherung der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Rentenversicherung, zweitens gibt es möglicherweise Einkünfte im Alter aus der betrieblichen Rentenversicherung und drittens können Einkommen aus privater Altersvorsorge eine Rolle spielen. Bei Geburtenrückgang einerseits und steigender Lebenserwartung andererseits verändern sich die Voraussetzungen für die erste Säule der Altersvorsorge, die gesetzliche Rentenversicherung, erheblich. Das hat letztlich dazu geführt, dass neue Instrumente zur Stärkung der beiden anderen Säulen vom Gesetzgeber geschaffen wurden. Dazu gehören u.a. die so genannten Riester- bzw. Rürup–Renten.

Die Riester–Rente hat viele Facetten

Ursprünglich für Familien und Bezieher geringer Einkommen vorgesehen, ist inzwischen ein größerer Kreis im Sinne des § 10a EStG (Einkommensteuergesetz) förderberechtigt. Das sind alle Personen, die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Darunter fallen u.a. auch im Inland gesetzlich rentenversicherte Grenzgänger oder auch Auszubildende und pflichtversicherte Selbstständige, Beamte und Empfänger von Amtsbezügen, um hier nur einige Personengruppen aufzuführen. Mittelbar zulageberechtigt ist auch der nicht berufstätige Ehepartner eines Pflichtversicherten. Sie alle haben die Wahl zwischen verschiedenen Sparformen. So gibt es, einmal grob skizziert, die Riester–Rentenversicherung, den Riester-Banksparplan, den Riester-Fondssparplan und den so genannten Wohn-Riester. Auch eine Kombination aus Riester und betrieblicher Altersvorsorge ist unter bestimmten Voraussetzungen realisierbar.

Prinzipiell erfolgt die jeweilige Förderung über die Gewährung einer Altersvorsorgezulage oder einen Sonderausgabenabzug für die Altersvorsorgebeiträge, wobei die Zulage sich zusammensetzen kann aus einer Grundzulage von 154 Euro jährlich und einer Kinderzulage. Die Höhe der Kinderzulage ist in den letzten Jahren auf 300 Euro pro Kind (seit dem 01.01.2008) gestiegen.

Voraussetzung für die Gewährung der vollen Zulage ist jedoch eine Eigenbeteiligung von grundsätzlich derzeit vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres. Wird der Eigenbetrag nicht oder nur teilweise erbracht, so werden die Zulagen – vereinfacht gesagt – im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Wichtig zu wissen ist auch, dass nur solche Versicherungsprodukte gefördert werden, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), zertifiziert wurden. Wobei die Liste der Zertifizierungskriterien wiederum umfangreich ist und u.a. die Vorschrift enthält, dass die Auszahlung der Beträge nicht vor Beginn des 60. Lebensjahres stattfinden darf, dass Einmalzahlungen nur in begrenzter Höhe zulässig oder dass die Beträge für Männer und Frauen gleich sind, also dass so genannte Unisex-Tarife angeboten werden.

Die Rürup-Rente

Im Prinzip steht diese Möglichkeit der Altersvorsorge jedem offen. Konzipiert wurde sie jedoch speziell für Selbstständige und Freiberufler, die weder Riesterverträge abschließen noch die Angebote für eine betriebliche Altersvorsorge nutzen können. Sie profitieren von der Absetzbarkeit der Beitragszahlungen, die sie in aller Regel als Sonderausgaben beim Finanzamt geltend machen können. Deren Höhe ändert sich jährlich. Im Jahr 2011 beträgt sie 72 Prozent von bis zu 20.000 Euro, also maximal 14.400 Euro für Alleinstehende und 28.800 Euro für Ehepaare. Der Anteil erhöht sich jährlich um zwei Prozentpunkte, bis dann im Jahre 2025 die 100 Prozent erreicht sein werden. In der Auszahlungsphase werden die aus Rürup-Verträgen resultierenden Renten unter Berücksichtigung der Regelungen des Alterseinkünftegesetzes mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

Auch bei der Rürup-Rente müssen, wie bei den Riesterprodukten, für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit gewisse Voraussetzungen erfüllt sein und die Zertifizierungspflicht eingehalten werden. Es gibt auch hier verschiedene Varianten, wie die klassische oder eine fondsgebundene Rentenversicherung, die aber wiederum dem Beziehungsberechtigten mit beispielsweise unterschiedlichen Überschussbeteiligungsformen Entscheidungsfreiräume einräumt, die der individuellen Interessenlage gerecht werden.

Fazit

Wer sich für steuerbegünstigte ergänzende Vorsorgemaßnahmen interessiert, sollte sich intensiv mit den zur Verfügung stehenden Angeboten befassen. Der Rat eines Steuerprofis ist äußerst empfehlenswert.

(StBK NdS / Redaktion)

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26.11.2025
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