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Immobilien & Vermietung

Ein Pensionär erzielte als selbstständiger Vermögensverwalter Einkünfte aus einer Wohnmobilvermietung, indem er Wohnmobile von einer GmbH kauft, um diese anschließend wieder an die GmbH zu vermieten, die sie ihrerseits an Selbstfahrer weitervermietet. Nach 18 Monaten wurden die Wohnmobile von der GmbH zurückgekauft und weiterveräußert. Steuern, Versicherungs- und Reparaturkosten trug der Pensionär, wobei Reparaturen stets von der GmbH veranlasst wurden. In 6 Jahren kaufte der Pensionär 36 Wohnmobile; im gleichen Zeitraum verkaufte er insgesamt 24 Wohnmobile.

Die Einkünfte aus der Wohnmobilvermietung erklärte der Pensionär als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Vermietung beweglicher Sachen); die Erlöse aus den Veräußerungen berücksichtigte er dementsprechend nicht. Das Finanzamt qualifizierte die aus Erwerb, Vermietung und Veräußerung der Wohnmobile bestehende Tätigkeit als Gewerbebetrieb i. S. v. § 15 EStG. Auch das Finanzgericht sah dies so.

Die Wohnmobilvermietung konnte hier nicht als rein vermögensverwaltende Tätigkeit qualifiziert werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt .

Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit hat der BFH dann angenommen, wenn die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter mit deren An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist. So war es im Streitfall. Außerdem sprach hier auch die hohe Zahl der Wohnmobilverkäufe vor Ablauf der Nutzungsdauer für eine Gewerblichkeit der Tätigkeit, sodass der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wurde.

Quelle: FG Münster Urteil vom 30.05.2008 Az 12 K 3905/05 E

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02.12.2025
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