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Umsatzsteuer

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 26. Oktober 2012 (Az. 5 K 1778/09 U) entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb einer privaten Schwimmschule keine eng mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätze darstellen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Die Klägerin erteilte Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene und führte Aquafitness-Kurse durch. Eine Anerkennung als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war ihr von der zuständigen Behörde nicht bescheinigt worden. Den Schwimmunterricht behandelte die Klägerin als ermäßigt besteuert und die Aquafitness-Kurse als steuerfrei, während das Finanzamt sämtliche Leistungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterwarf.

Das Gericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Die Aquafitness-Kurse seien steuerpflichtig, weil sie keine Heilbehandlung darstellten, sondern zum Zweck der Prävention durchgeführt würden. Die gesamten Umsätze der Klägerin könnten nicht ermäßigt mit nur 7% versteuert werden, da sie nicht unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbunden seien (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG). Nach der Verkehrsauffassung stehe die Erteilung des Unterrichts im Vordergrund. Die damit verbundene Erlaubnis zur Benutzung des Schwimmbeckens stelle eine bloße Nebenleistung dar. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Münster / Redaktion)

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