Arbeitgeber müssen Lohnsteuerdaten elektronisch abrufen!
Das ELStAM-Verfahren ist gestartet. Arbeitgeber können nun ihre Arbeitnehmer im ELStAM-Verfahren anmelden, um die zum 1. Januar 2013 gültigen Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) abzurufen. Der Umstieg auf das elektronische Verfahren ist gesetzlich verpflichtend.
Die Arbeitgeber müssen hierzu die Daten der neuen elektronischen Lohnsteuerkarte abrufen, um sie für die Lohnabrechnung ihrer Arbeitnehmer anzuwenden.
Um den Arbeitgebern aber ausreichend Zeit für die Umstellung zu geben, kann der Zeitpunkt des Einstiegs in das ELStAM-Verfahren innerhalb des Jahres 2013 selbst gewählt werden. Zudem besteht auch die Möglichkeit, zunächst nur mit einem Teil der Arbeitnehmer in das Verfahren einzusteigen.
Spätestens mit der Dezemberabrechnung 2013 müssen jedoch die ELStAM-Daten aller Arbeitnehmer für die Lohnabrechnung angewendet werden. Solange gelten die Daten der alten Papier-Lohnsteuerkarte bzw. der Ersatzbescheinigung weiter.
Wie können Arbeitgeber am ELStAM-Verfahren teilnehmen?
Arbeitgeber müssen sich im ElsterOnline-Portal unter www.elster.de mit Hilfe des hierzu empfohlenen Organisationszertifikats registrieren. Dies entfällt, wenn ein Steuerberater oder ein anderer Dienstleister die Aufgaben der Lohnbuchhaltung übernimmt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten Daten der elektronischen Lohnsteuerkarte prüfen
Mit dem Einstieg in das ELStAM-Verfahren sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die auf der elektronischen Lohnsteuerkarte enthaltenen Daten (ELStAM-Daten) genau prüfen.
So müssen Freibeträge mit Hilfe des Antrags auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt neu beantragt werden. Ist dies bis zum Einstieg des Arbeitgebers ins ELStAM-Verfahren nicht geschehen, entfallen die Freibeträge für die monatliche Lohnsteuerberechnung. Bei Abweichungen können Arbeitgeber bis zu sechs Monate weiter nach den Daten der alten Papierlohnsteuerkarte bzw. der Papier-Ersatzbescheinigung abrechnen.
(Oberfinanzdirektion Koblenz / Redaktion)
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