Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Arbeitnehmer Unternehmer

Obwohl Arbeitslohn grundsätzlich lohnsteuerpflichtig ist, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuwendungen zukommen zu lassen. Auch Geringverdiener können auf diesem Wege profitieren und so eine mitunter deutliche Erhöhung der 450-Euro-Grenze erreichen. Da von Gehaltserhöhungen häufig wegen anfallender Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur noch die Hälfte oder gar weniger übrig bleibt, können steuerfreie Zuwendungen wie Prämien, Gutscheine, Zuschüsse oder pauschal versteuerte Sachzuwendungen eine echte Alternative sein. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Leistungen zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Dieses Kriterium gilt nach wie vor. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs ( Az. VI R 54/11) schränkt nun weiter ein, indem es feststellt, dass nur solche Zuwendungen steuerbegünstigt sein sollen, die als freiwillige Arbeitgeberleistungen gewährt werden. Damit ist eine Verschärfung gegenüber der bisherigen Praxis eingetreten, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer unangenehme Konsequenzen in Form von Steuernachzahlungen haben kann.

Kriterien "zusätzlich" und "freiwillig"

Mit der obigen Entscheidung rückt der BFH u.a. die Frage nach der Freiwilligkeit in den Fokus bei der steuerlichen Anerkennung der zusätzlichen Leistungen. Demnach geht es hier darum, dass nur freiwillige Arbeitgeberleistungen arbeitsrechtlich i.S.d. Einkommensteuergesetzes nicht geschuldet sind und nur diese steuerlich begünstigt werden können. Aber was heißt in diesem Zusammenhang freiwillig? Es heißt u.a., dass kein vertraglicher Anspruch bestehen darf. Der liegt aber z.B. dann vor, wenn die freiwillig gezahlten Zuschüsse (z.B. für Kindergarten oder Fahrtkosten) - gut gemeint - in Arbeitsverträgen verankert werden. Denn dann kann die vertragliche Vereinbarung über die Zusatzzahlung unter Umständen als Indiz für den geschuldeten Anspruch auf eben diese Leistung gewertet werden und somit die Freiwilligkeit in Frage stellen. Aber auch ohne Passus im Vertrag ist dies durch die sog. "betriebliche Übung" möglich. Die mehrfache oder regelmäßige Gewährung von "freiwilligen" Zusatzleistungen über einen bestimmten Zeitraum hinweg kann einen Arbeitnehmeranspruch begründen. Dann ist es mit der Freiwilligkeit und den damit einhergehenden steuerlichen Vorteilen vorbei. Aus den Leistungen, die insbesondere der Mitarbeitermotivation dienen sollen und von denen beide Seiten profitieren, kann ein Bumerang werden, der zum Verlust der Steuerbefreiung bzw. -pauschalierung  führen könnte.

Hintergrund des BFH-Urteils

Im fraglichen Urteil des BFH ging es - vereinfacht dargestellt - um bestehende Arbeitsverträge, die dahingehend geändert wurden, dass künftig Teilbeträge des Gehalts steuerfrei oder als nur pauschal zu besteuernde Sachbezüge und Leistungen gewährt wurden. Dazu wurde der bisherige Bruttoarbeitslohn gesenkt und die Differenz ausgeglichen durch unterschiedliche steuerbegünstigte Zusatzleistungen, die die Arbeitnehmer aus einer Liste auswählen konnten. Zur Wahl standen dabei die Überlassung einer Tankkarte im Wert von 44 Euro pro Monat, eine Internetpauschale von 50 Euro pro Monat, Krankheitskostenzuschüsse von maximal 600 Euro pro Jahr, Kindergartenzuschüsse von 100 Euro bzw. 102 Euro pro Monat, Zuschüsse für Telekommunikation bis 20 Euro pro Monat sowie eine betriebliche Altersvorsorge in der Höhe von 25 Euro pro Monat. Ohne hier auf die zahlreichen Details der Urteilsfindung eingehen zu müssen, kann festgehalten werden, dass außer der Tankkarte, die als steuerfreier Sachbezug anerkannt wurde, alle anderen Leistungen ordnungsgemäß zu versteuern waren, da sie nicht den Kriterien "zusätzlicher Leistungen" entsprachen. Außerdem muss es sich um eine freiwillige Arbeitgeberleistung handeln, was hier ebenfalls verneint wurde, da bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen (also etwa des Kindergartenzuschusses wegen Schulfähigkeit des Kindes) der Arbeitgeber eine entsprechende Gehaltszahlung zu erbringen hatte.

Beispiele für steuerbegünstigte Leistungen

Das Spektrum steuerbegünstigter Arbeitgeberleistungen ist umfangreich. Es umfasst beispielsweise Arbeitskleidung, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, aber nicht privat genutzt werden darf, auch Belegschaftsrabatte sind unter bestimmten Umständen steuerbegünstigt. Die Kostenübernahme für Weiterbildung oder Studium kann dann anerkennungsfähig sein, wenn sie überwiegend im betrieblichen Interesse erfolgt. Auch Waren- und Benzingutscheine können unter bestimmten Voraussetzungen zu den steuerbegünstigten Zusatzleistungen gehören, ebenso wie Fahrtkostenzuschüsse oder die Förderung von Gesundheitsvorsorge und Suchtprophylaxe. Außerdem gibt es steuerfreie Beihilfen im Krankheits- und Unglücksfall oder Zuwendungen für Geburtstags- und Jubiläumsfeiern, eine Dienstwohnung oder Darlehen und vieles mehr. Insofern beinhaltet die Gewährung solcher Zusatzleistungen reichlich Sparpotenzial für Arbeitnehmer und Arbeitgeber - vorausgesetzt, die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen stimmen.

Fazit

Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zuwendung freiwilliger Arbeitgeberleistungen sollten mit einem Steuerexperten geprüft werden, um ein Optimum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sicherzustellen.

(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Sehr gerne empfehle ich Herrn Wegner weiter. Ich habe von ihm eine sehr umfassende Ausarbeitung zu meinem Anliegen erhalten. Meine nachfolgenden Fragen und Hinweise hat er allesamt mit gleichbleibend hoher Qualität und Ausführlichkeit stets zeitnah und teils sogar zu eher untypischen Zeiten am Abend und Wochenende beantwortet. Und das alles zu einem sehr fairen Preis. Mit Aufkommen einer weiteren Fragestellung werde ich mich somit einer hervorragenden Beratung gewiss wieder an ihn wenden können."

02.11.2025
"Die Fragestellung wurde über meine Erwartungen hinaus sehr detailliert und kompetent beantwortet und war somit äußerst hilfreich in der weiteren Entscheidungsfindung. - Vielen Dank!"

02.11.2025
"Sehr gute allgemeinverständliche und ausführliche Antwort. Wir werden uns bei weiteren Fragen sehr gern wieder an Herrn Wegner wenden und empfehlen ihn gerne weiter."

02.11.2025
"Sehr freundliche, schnelle, ausführliche und allgemeinverständliche Antwort. Wir danken für die super Unterstützung."

02.11.2025
"Spitzenklasse. Lässt keine Fragen offen und denkt proaktiv an auch nicht direkt gestellte Fragen"

02.11.2025
"Umfassend beraten und mit Steuervorkenntnissen gut verständlich."

01.11.2025
"Exzellente fachkundige und ausführliche Beratung. Herr Wegner hat die Fragen und Rückfragen zur vollsten Zufriedenheit beantwortet. Meine uneingeschränkte Weiterempfehlung! Beste Grüße, W. R."

01.11.2025
"Ich kann mich den positiven Bewertungen nur anschließen! Herr Wegner verdient eigentlich sechs Sterne: Seine Erklärungen waren stets klar und nachvollziehbar, Rückfragen hat er schnell und verständlich beantwortet. Besonders dankbar bin ich für seine sachliche, ruhige und äußerst kompetente Beratung."

01.11.2025
"Zeitnahe und ausführliche Beratung."

31.10.2025
"Alles super beantwortet und verständlich "

30.10.2025
"Ausgezeichnete Beratung: schnell, kompetent und verständlich. Danach weiss man, was zu tun ist:) Gerne wieder! Danke Herr Christiansen."

30.10.2025
"Die schnelle, umfassende und auf unsere individuelle Situation zugeschnittene Beratung zur steuerlichen Behandlung unserer internationalen Relocation war äußerst hilfreich für unsere Planung. Wir schätzen seine Expertise sehr und werden bei zukünftigen Anliegen in dieser Sache gerne wieder auf Herrn Wegner zurückkommen."

29.10.2025
"Sehr eingehende Behandlung der Themen mit sehr umfangreichen und verständlichen Erklärungen."

28.10.2025
"Sehr gut! "

28.10.2025
"schnelle, ausführliche und praxisnahe Antwort mit sofort verwendbaren Praxisbausteinen. Vielen Dank"

27.10.2025
"Sehr schneller und ausführlicher Antwort. Ich bin sehr zufrieden. Gerne wieder. "

24.10.2025
"Herr Christiansen hat mich sehr kompetent beraten und ist genau auf meinen individuellen Fall eingegangen. Er erklärt steuerliche Themen verständlich und nachvollziehbar, sodass ich jetzt genau weiß, wie ich meine Steuer optimal und gesetzeskonform gestalten kann. Auch auf Rückfragen ist er immer geduldig und klar eingegangen – absolut empfehlenswert!"

23.10.2025
"Vielen Dank für die schnelle und so ausführliche Antwort!!! Absolut empfehlenswert ! "

23.10.2025
"Herr Wegner hat mich erneut ausführlich und sehr kurzfristig beraten. Ich bin mit Herrn Wegners ausführlichen und verständlichen Rückmeldungen nun bereits zum dritten Mal äußerst zufrieden. Vielen Dank."

23.10.2025
"Lieber Hr Wegner, sofern man 6 Sterne vergeben koennte, dann wuerde ich das jetzt tun. Vielen Dank fuer die ausfuehrliche Darstellung der internationalen Zusammenhaenge und Rechenbeispiele. Sie haben mir sehr weitergeholfen."

23.10.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6064 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77