Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
Ein Pilot verfügte in den Streitjahren 2007 bis 2010 über einen Wohnsitz im Inland. Er erzielte als Pilot bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, seine Arbeitgeberin führte die einbehaltenen Steuern an die irischen Finanzbehörden ab. Die Steuern wurden dem Kläger auf seinen Antrag hin in voller Höhe erstattet. Das Finanzamt unterwarf den Bruttoarbeitslohn der deutschen Besteuerung. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die Einkünfte wegen § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 EStG i. d. F. des JStG 2007 (EStG 2002/2007) nicht gem. dem DBA Irland von der Bemessungsgrundlage für die Steuer in Deutschland auszunehmen.
BFH wird das letzte Wort haben
Das FG Schleswig-Holstein hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben (Urteil 3 K 18/13 vom 01.07.2013). Zwar sei der Kläger mit seinem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, weil er in den Streitjahren hier seinen Wohnsitz gehabt habe. Auf der Grundlage des DBA Irland sei der von der Fluggesellschaft bezogene Arbeitslohn jedoch von der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszunehmen, weil es sich dabei um Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands gehandelt habe. Das gelte, obwohl der Tatbestand des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002/2007 grundsätzlich erfüllt sei, demzufolge eine Freistellung der Einkünfte ungeachtet des DBA nicht erfolge, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig seien, weil sie von einer Person bezogen wurden, die in diesem Staat nicht aufgrund ihres Wohnsitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig sei. Denn die Vorschrift werde vorliegend durch den insoweit vorrangigen § 50d Abs. 8 EStG 2002 i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003, 2645) verdrängt. Zur näheren Begründung hat der 3. Senat auf das BFH-Urteil vom 11.01.2012 I R 27/11, Bezug genommen. Der dort gegebene Sachverhalt sei dem hier vorliegenden vergleichbar.
Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen I R 86/13 anhängig.
(FG Schleswig-Holstein / Redaktion)