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Steuertipp Einkommensteuer

Arbeitslosigkeit und Steuererklärung

Für Arbeitslose stellt sich die Frage, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Wer das gesamte Jahr ausschließlich steuerfreie Leistungen bezogen hat, ist dazu grundsätzlich nicht verpflichtet. Dennoch lohnt sich auch für Arbeitslose oft eine freiwillige Steuererklärung.

Auch arbeitslose Arbeitnehmer können Werbungskosten geltend machen. Das betrifft mindestens die Aufwendungen für Bewerbungsschreiben und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen. Ebenso zählen Gewerkschaftsbeiträge und Kosten für Bewerbungskurse. Höhere Kosten entstehen meist bei Fortbildungen und Umschulungen. Dazu zählen neben den Teilnahmegebühren die Fahrt- und gegebenenfalls Übernachtungskosten. Bis 2013 können die Fahrten als Reisekosten geltend gemacht werden. Hinzu kommen Verpflegungsmehraufwendungen bei mindestens 8 Stunden Abwesenheit. Ab 2014 gilt für eine „Vollzeitausbildung“ nur noch die Entfernungspauschale, der Abzug von Verpflegungsmehraufwand entfällt. Bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und für Mitfahrer ist die Entfernungspauschale jedoch oft sogar günstiger als die früheren Reisekosten.

Werbungskosten: Anlage N

Wer für seine Aus- oder Fortbildung ein Arbeitszimmer nutzt, kann selbst diese Kosten beim Finanzamt geltend machen. Nur wer überhaupt keine abgeschlossene Erstausbildung hat, kann die Aufwendungen nicht als Werbungskosten absetzen. In der Einkommensteuererklärung werden die Aufwendungen in der Anlage N als Werbungskosten eingetragen. Ganz wichtig ist, selbst geringere Aufwendungen geltend zu machen, erläutert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL. Diese wirken sich aus, da bei fehlendem Lohn kein Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt wird.

Einspruch lohnt sich meist

Soweit neben dem Arbeitslosengeld nur ein geringer oder gar kein steuerpflichtiger Lohn vorlag, muss das Finanzamt aus den geltend gemachten Werbungskosten einen Verlust feststellen. Im Steuererklärungsvordruck ist hierzu auf der ersten Seite neben der „Einkommensteuererklärung“ auch das Feld zur Verlustfeststellung anzukreuzen. In einigen Fällen werden die Werbungskosten bei Arbeitslosigkeit im Steuerbescheid nicht berücksichtigt, erläutert Rauhöft. Wichtig ist dann, gegen den Steuerbescheid fristgemäß Einspruch einzulegen und dabei auch auf die gewünschte Verlustfeststellung zu verweisen. Anderenfalls können die Finanzämter den Einspruch mangels „Beschwer“ als unbegründet zurückweisen. Mit einer erfolgreichen Verlustfeststellung können die Aufwendungen im Folgejahr steuermindernd geltend gemacht werden. Wer länger arbeitslos ist, kann den Verlust auch weiter vortragen. Eine schnellere Steuerersparnis erreichen Arbeitnehmer, die im Vorjahr berufstätig waren und Steuern gezahlt hatten. Für sie muss das Finanzamt den Verlust zurücktragen. Wenn er sich dort nicht oder nur teilweise auswirkt, sollten Arbeitnehmer den Verlustrücktrag jedoch durch eine entsprechende Angabe in der Steuererklärung begrenzen. Damit geht die Steuerersparnis für die Werbungskosten während der Arbeitslosigkeit nicht verloren.

(NVL / Redaktion)

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