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Einkommensteuer

Von Privatpersonen sind die Einkommensteuererklärungen bis spätestens zum 31. Mai 2012 beim Finanzamt einzureichen.

Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Berechnungsbasis bemisst sich an der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung oder des Hauses. Entsprechend sind auch die Kosten aufzuteilen, die anteilig steuermindernd in Ansatz gebracht werden können, wie etwa Reinigungs-, Strom- und Versicherungskosten, Miete und Nebenkosten für Mieter oder Finanzierungskosten und Abschreibungen für Eigentümer.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden.

Das gilt auch für Arbeitsmittel, die zu mindestens 90 % für die Arbeit benötigt werden, wie beispielsweise der Schreibtisch und andere Büromöbel, Computer, Faxgerät, Fachliteratur und Büromaterial. Dabei sind steuerliche Grenzen zu berücksichtigen, die entweder einen Direktabzug der Kosten (bis 410 Euro ohne Umsatzsteuer) oder aber eine Abschreibung über die Nutzungsdauer begründen.

(StBK Stuttgart / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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08.07.2025
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"Sehr geehrter Herr Wegner, vielen Dank für Ihr ausführliches Schreiben und die Erläuterungen und das Einspruchschreiben Ich werde Sie weiterempfehlen! Und natürlich werde ich ihren Service auch im nächsten Jahr nutzen. Ihr Lob bezüglich meiner Einlassungen auf das Schreiben des Finanzamtes, das ich Ihnen übermittelt habe, muss ich zu meinen Ungunsten etwas korrigieren: In einem Telefonat mit dem Finanzamt kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist habe ich mit dem Finanzbeamten bereits die Korrektur der Miete des Objektes Uhlenstrat 35 besprochen und in meinem formlosen, fristgerechten Einspruch formuliert und an das Finanzamt übermittelt. Unbenommen davon habe ich aber eine weitere Prüfung der Erklärungen angekündigt und werde das von Ihnen formulierte Einspruchschreiben an das Finanzamt übermitteln. Mit Dank und freundlichen Grüßen O. B."

30.06.2025
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30.06.2025
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