Arbeitszimmer und Arbeitsmittel von der Steuer absetzen - so geht's!
Von Privatpersonen sind die Einkommensteuererklärungen bis spätestens zum 31. Mai 2012 beim Finanzamt einzureichen.
Wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Die Berechnungsbasis bemisst sich an der Fläche des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung oder des Hauses. Entsprechend sind auch die Kosten aufzuteilen, die anteilig steuermindernd in Ansatz gebracht werden können, wie etwa Reinigungs-, Strom- und Versicherungskosten, Miete und Nebenkosten für Mieter oder Finanzierungskosten und Abschreibungen für Eigentümer.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, können in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden.
Das gilt auch für Arbeitsmittel, die zu mindestens 90 % für die Arbeit benötigt werden, wie beispielsweise der Schreibtisch und andere Büromöbel, Computer, Faxgerät, Fachliteratur und Büromaterial. Dabei sind steuerliche Grenzen zu berücksichtigen, die entweder einen Direktabzug der Kosten (bis 410 Euro ohne Umsatzsteuer) oder aber eine Abschreibung über die Nutzungsdauer begründen.
(StBK Stuttgart / Redaktion)
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