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Steuertipp Arbeitnehmer

Zahlreiche Nachfragen bei den Finanzämtern zeigen, Berufsanfänger und Auszubildende sind verunsichert: In den Standardschreiben zum Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag fordern viele Arbeitgeber immer noch die "Vorlage der Lohnsteuerkarte". Diese wurde jedoch bereits vor über einem Jahr abgeschafft und durch die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt. Bei den ELStAM handelt es sich um die elektronisch gespeicherten Angaben, die früher in Papierform auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (insbesondere Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).

Arbeitgeber ruft Daten elektronisch ab

Für junge Menschen, die erstmalig einer Arbeit nachgehen oder eine Berufsausbildung anfangen, gilt - sofern sie ledig sind - die Steuerklasse I. Dem Arbeitgeber muss lediglich das Geburtsdatum, die persönliche Steuer-Identifikationsnummer und die Information, ob er Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist, mitgeteilt werden, damit dieser die ELStAM abrufen und die Lohnsteuer korrekt berechnen und ans Finanzamt abführen kann. Eine Lohnsteuerkarte oder eine Ersatzbescheinigung gibt es nicht und ist auch nicht erforderlich.

Finanzamt hilft weiter

Besteht der Arbeitgeber dennoch auf einer Papierbescheinigung der aktuell gespeicherten ELStAM, so können sich die Berufsanfänger an ihr zuständiges Finanzamt wenden und einen "Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten" erhalten. Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte und ELStAM gibt es auch unter www.elsteronline.de.

(OFD Koblenz / Redaktion)

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