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Unternehmer

Bei Bargeldgeschäften, wie sie üblicherweise im Einzelhandel, in der Gastronomie oder auch bei Taxiunternehmen vorkommen, gelten jetzt strengere Kriterien für die Aufbewahrung der Unterlagen.

Insbesondere betroffen sind Unternehmer, die mithilfe von Registrierkassen (auch PC-Kassen/PC-gestützten Kassensystemen), Wagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern und Wegstreckenzählern ihre Bareinnahmen ermitteln.

Unterlagen, die mit solchen Geräten erstellt worden sind müssen während der 10-jährigen Aufbewahrungsfrist jederzeit, zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts, verfügbar, lesbar und maschinell auswertbar sein.

Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten sowie mit dem Gerät elektronisch erzeugte Rechnungen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen reicht nicht aus. Zudem sind auch Unterlagen in ausgedruckter Form nicht ausreichend. Das bedeutet für die Unternehmer: Die Daten der in den „Kassen“ erfassten Zahlungen müssen nicht nur digital vorliegen, sie müssen zudem auch für die Prüfer des Finanzamts maschinell auswertbar sein.

Ausnahmen bilden Geräte, die aufgrund ihrer Bauart die gesetzlichen Anforderungen nicht möglich machen. Hier gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2016.

Einzelheiten zu dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.11.2010 können auf der Internetseite des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik

Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer für eine Übergangszeit nachgelesen werden. Das Schreiben wird im Bundsteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: OFD Koblenz

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