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Steuertipp

Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc. werden für die Ermittlung des Einkommensteuersatzes herangezogen, indem sie dem so genannten Progressionsvorbehalt unterliegen. Für 2011 müssen diese Lohnersatzleistungen bis 28. Februar 2012 von den jeweiligen Trägern an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt

werden.

Laut einer Kurzinfo vom 14.11.2011 (ESt 49/2011) der Oberfinanzdirektion Rheinland, sind die nun zur elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung anstehenden Daten teilweise

unzutreffend. Eine elektronische Übermittlung von berichtigten Daten ist aber nicht möglich.

Darum wurde die Bundesagentur für Arbeit seitens der Finanzverwaltung gebeten, in den Fällen unrichtig übermittelter Lohnersatzleistungen, berichtigte Papierleistungsnachweise dem zuständigen Wohnfinanzamt zuzusenden.

Ebenso sind die Finanzbehörden angehalten, im Falle bereits durchgeführter Veranlagungen zu überprüfen, ob der Einkommensteuerbescheid zu ändern ist.

Die Bürger mit Lohnersatzleistungen in 2011 sollten jedoch vor Abgabe der Einkommensteuererklärung unbedingt ihre Nachweise dazu, wie z. B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld der Steuererklärung nicht nur beifügen, sondern auch minutiös den dann ergehenden Steuerbescheid auf die richtige Verarbeitung der angegebenen Lohnersatzleistungen überprüfen.

(VLH / Redaktion)

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