Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Allgemeines

Gerät ein Steuerpflichtiger in Insolvenz, besteht für das Finanzamt oftmals nur dann eine aussichtsreiche Möglichkeit, offene Umsatzsteuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu realisieren, wenn es seine Forderungen gegen Zahlungsansprüche des betreffenden Unternehmens (etwa aus Vorsteuerüberhängen in anderen Veranlagungszeiträumen) aufrechnen kann.

Die Insolvenzordnung lässt eine solche Aufrechnung im Insolvenzverfahren (und damit eine abgesonderte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers) zwar grundsätzlich zu; sie verbietet sie jedoch, soweit der Insolvenzgläubiger dem Schuldner erst nach Eröffnung des Verfahrens etwas schuldig geworden ist (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO).

Das war nach der bisherigen, langjährigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann nicht der Fall - eine Aufrechnung also zulässig -, wenn der Anspruch des Steuerpflichtigen zwar steuerrechtlich erst während des Insolvenzverfahrens entstanden war, jedoch auf dem Ausgleich einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Steuerfestsetzung beruhte, insbesondere etwa einer Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichwerden des Entgelts.

Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 25.07.2012 (Az. VII R 29/11) diese bisher durch die dem Steuerrecht eigentümliche besondere Verknüpfung von Umsatzsteuerfestsetzung und Umsatzsteuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 UStG) gerechtfertigte Rechtsprechung aufgegeben: Eine Aufrechnung sei nur dann zulässig, wenn der Berichtigungstatbestand schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist, wie es bei der Berichtigung von Vorsteuerbeträgen zu Lasten des Insolvenzschuldners häufig der Fall sein wird.

Im Streitfall wurde jedoch eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu Gunsten des insolventen Unternehmers deshalb erforderlich, weil dessen Geschäftspartner (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Unternehmers) ebenfalls in Insolvenz geraten, das von diesem geschuldete Leistungsentgelt also uneinbringlich geworden war. Gegen den dadurch ausgelösten Umsatzsteuererstattungsanspruch des Unternehmers darf das Finanzamt Insolvenzforderungen nicht verrechnen.

In einem weiteren Urteil vom gleichen Tag (VII R 44/10) hat der BFH erkannt, einer Entscheidung über die Zulässigkeit einer während des Insolvenzverfahrens erklärten Aufrechnung bedürfe es dann nicht, wenn Forderung und Gegenforderung im selben Besteuerungszeitraum entstanden und deshalb nach der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (Urteil vom 24.11.2011, Az. V R 13/11) gegeneinander zu verrechnen seien (sog. Saldierung gemäß § 16 UStG). Hier seien die Aufrechnungsverbote des § 96 InsO nicht zu beachten. Da diese Saldierung in einem Steuerfestsetzungsbescheid nicht mehr vorgenommen werden könne, wenn vor Ablauf des betreffenden Steuerjahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, greife jene Verrechnung gleichsam automatisch; ein Streit über die Zulässigkeit einer zuvor vom Finanzamt erklärten Aufrechnung sei damit erledigt.

(BFH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Steuerberater Hannu Wegner hat unsere Frage zu den Themen Umsatzsteuer (-befreiung) / Einkünfte aus selbständiger Arbeit / Übungsleiterpauschale umfassend, verständlich und zeitnah (auch über die Feiertage!) beantwortet. Wir haben eine sehr ausführliche Einordnung und Erklärungen zu den einzelnen Punkten erhalten, aufgrund der konkreten Angaben konnten wir die Eintragungen in den Steuerformularen einfach und sicher vornehmen. Herr Wegner ist auf Steueränderungen eingegangen und hat uns konkrete Gestaltungsempfehlungen für die Zukunft gegeben. Die erhaltene Beratung hat unsere Erwartungen weit übertroffen. Wir sind mit der Beratung von Herrn Wegner sehr zufrieden und empfehlen ihn gerne weiter. "

09.04.2026
"Alle Fragen wurden ausführlich und kompetent beantwortet ."

09.04.2026
"Herr Wegner hat mich sehr gut, umfassend und fundiert beraten. Seine Antworten kamen stets rasch und zeitnah, so dass eine schnelle Lösung für mein Anliegen gefunden werden konnte. Ich kann Herrn Wegner uneingeschränkt weiter empfehlen und würde bei weiteren steuerlichen Fragen immer wieder auf ihn zurück kommen. Herzlichen Dank!"

09.04.2026
"Ich habe eine so detaillierte Erklärung meiner Situation erhalten, dass ich keine weiteren Fragen mehr stellen kann."

09.04.2026
"Verständliche Beratung, gute Rückfragen. Ergebnis über die Anfrage hinaus. Sehr ausführlich, sogar über Ostern. Vielen Dank."

08.04.2026
"Exzellente, fachkundige und ausführliche Beratung/Berechnungen mit sehr kurzen Antwortzeiten. Eine klare Weiterempfehlung!"

08.04.2026
"Schnell, kompetent - Hervorragend!"

08.04.2026
"Ich habe die Dienste Herrn Wegners über MyExpert in Anspruch genommen, um einige kompliziertere Steuerfragen zu klären, und bin absolut begeistert von der Abwicklung. Warum ich 5 Sterne vergebe: • Ausführlich & Präzise: Meine Fragen wurden nicht nur oberflächlich gestreift, sondern sehr detailliert beantwortet. • Verständlichkeit: Besonders geschätzt habe ich, dass es Herrn Wegner wirklich wichtig war, dass ich die Materie verstehe. Er hat die komplexen Sachverhalte so erklärt, dass ich sie nun sicher und richtig umsetzen kann. • Praxisnähe: Die Antworten waren direkt anwendbar und haben mir die nötige Sicherheit im Umgang mit meinen steuerlichen Problemen gegeben. Fazit: Wer einen Experten sucht, der nicht nur Fachwissen besitzt, sondern dieses auch verständlich vermitteln kann, ist hier genau richtig. Ich kann ihn zu 100 Prozent weiterempfehlen! Vielen Dank für die großartige Unterstützung."

08.04.2026
"Herr Wegner hat meine Frage zur Wegzugsteuer sehr schnell, sehr umfangreich beantwortet. Ich würde gerne sechs Sterne geben, was hier leider nicht möglich ist. Exzellente Arbeit! "

08.04.2026
"Sehr guter Steuerberater, hilfreich und schnell."

08.04.2026
"Umfassend und kompetente Antwort. 100 Prozent weiterzuempfehlen. Danke."

07.04.2026
"Großartige Unterstützung in einer Abgeltungssteuer- und Erbschaftssteuer-Angelegenheit. Prima Eingrenzung und Fokusierung der Problematik und dann innerhalb weniger Tage - obwohl Feiertage dazwischen lagen - sehr ausführliche, gut verständliche Umsetzungs-Anleitung. Hut ab und vielen herzlichen Dank! Super Preis-Leistungs-Verhältnis!"

06.04.2026
"Volle 10 Punkte. Ich hatte 3 relevante Steuerfragen als Selbständiger. Diese wurden zum einen sehr schnell beantwortet und das auch noch in einem Umfang und in einer Detailtiefe, die ich nicht erwartet hätte. Zudem hat Herr Wegner auch noch weitere hilfreiche Tipps und Hinweise gegeben. Jederzeit gerne wieder. "

04.04.2026
"Sehr gute Verständlich und Ausführliche Antworten auf meine komplizierten Fragen des Niesbrauchs.. "

03.04.2026
"Durch die kompetente, umfangreiche und sehr informative Beratung durch Hr. Hannu Wegner habe ich innerhalb kürzester Zeit eine vollumfängliche Einschätzung sowie hilfreiche Empfehlungen zu meinem Anliegen erhalten. Vielen Dank an dieser Stelle!"

02.04.2026
"Fragestellung wurde vollständig, umfangreich beantwortet und dabei gut strukturiert, relevante Informationen konnten schnell und einfach aufgenommen werden. "

02.04.2026
"Danke an Herrn Wegner, der mich kompetent, ausführlich und schnell unterstützt hat. Ich habe dadurch eine Menge Geld gespart! Danke!"

01.04.2026
"In bestimmten betriebsbedingten steuerlichen Belangen habe ich Herrn Wegner konsultiert. Zum wiederholten Male hat er fachlich ausgezeichnete Beratung und Handlungsempfehlungen gegeben. Auch künftig werde ich mich an ihn wenden. Herzlichen Dank!"

01.04.2026
"Ich kann die Beratung von Hannu Wegner jedem empfehlen. Die Beantwortung meiner Fragen war äußerst professionell, detailliert und klar. Vielen Dank!"

31.03.2026
"Wir haben Herrn Wegner erneut für eine Beratung konsultiert und waren wie bereits beim ersten Mal vollends zufrieden und können Ihn absolut weiterempfehlen!"

31.03.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6351 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77