Aufwendungen eines Arztes für ein Theologiestudium nicht als Werbungskosten abziehbar
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 20. Juni 2012 (Az.: 3 K 1240/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen für ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner
Einkommensteuererklärung für 2007 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem med. Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rd. 1.600.- als Werbungskosten (WK) geltend. Er erläuterte hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuungsolle Seelsorge angeboten werden, deswegen habe er das Studium begonnen.
Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil
Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensverändernden Maßnahmen verbunden
sei, von Vorteil. Bei vielen Patienten bestehe eine erhöhte Suizidgefahr. Grundlagen für eine
adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung vermittle das Medizinstudium nicht. Im
Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten Patienten angemessener betreut werden,
was einen Wettbewerbsvorteil darstelle.
Nachdem das Finanzamt (FA) den begehrten Abzug als WK u.a. mit dem Hinweis darauf,
dass die Aufwendungen auch eine private Mitveranlassung hätten, abgelehnt hatte, wandte
sich der Kläger mit seiner Klage an das Gericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme
seien als WK abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehe.
Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt würden oder ob es sich um
privat veranlasste Aufwendungen handele, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall habe der Kläger das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine
Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern.
Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei - bei den sehr umfangreichen
Fachgebieten - für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/
psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spiele. Die Kompetenzen,
die der Kläger mit dem Theologiestudium erlangen möchte, würden in diesem Studium
nur am Rande berührt. Die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbildungsbedarf für
seine Berufsausübung sehe, seien bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter
Bedeutung und die Interessen der übrigen Studierenden seien vollkommen andere, als die
des Klägers. An einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der
Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers fehle es demnach im Streitjahr.
In späteren Veranlagungszeiträumen sei allerdings eine Berücksichtigung von WK denkbar,
wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug
zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufwiesen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen würden, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen wolle.
Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.
(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)
Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.
Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.