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Einkommensteuer

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2007 vom 20. Juni 2012 (Az.: 3 K 1240/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob die Aufwendungen für ein Theologiestudium als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist in einer Gemeinschaftspraxis als Facharzt für Nuklearmedizin tätig. In seiner

Einkommensteuererklärung für 2007 machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in einem med. Versorgungszentrum Aufwendungen für ein Theologiestudium in Höhe von rd. 1.600.- als Werbungskosten (WK) geltend. Er erläuterte hierzu, im Rahmen der Patientenbetreuungsolle Seelsorge angeboten werden, deswegen habe er das Studium begonnen.

Ein Studium mit seelsorgerischer Ausbildung sei bei der Behandlung von zum Teil

Schwerstkranken, die mit teilweise dramatisch lebensverändernden Maßnahmen verbunden

sei, von Vorteil. Bei vielen Patienten bestehe eine erhöhte Suizidgefahr. Grundlagen für eine

adäquate seelsorgerisch/psychologische Betreuung vermittle das Medizinstudium nicht. Im

Vergleich mit ärztlichen Wettbewerbern könnten Patienten angemessener betreut werden,

was einen Wettbewerbsvorteil darstelle.

Nachdem das Finanzamt (FA) den begehrten Abzug als WK u.a. mit dem Hinweis darauf,

dass die Aufwendungen auch eine private Mitveranlassung hätten, abgelehnt hatte, wandte

sich der Kläger mit seiner Klage an das Gericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Aufwendungen für eine solche Bildungsmaßnahme

seien als WK abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehe.

Ob die Bildungsaufwendungen aus beruflichem Anlass getätigt würden oder ob es sich um

privat veranlasste Aufwendungen handele, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im Streitfall habe der Kläger das Theologiestudium nicht begonnen, um einen theologischen Abschluss anzustreben, sondern um seine

Kommunikationsfähigkeit beim Umgang mit Patienten in lebensbedrohenden Situationen zu verbessern.

Nach der Beschreibung des Grundaufbaus des Studiums sei - bei den sehr umfangreichen

Fachgebieten - für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, dass der Aspekt der seelsorgerisch/

psychologischen Betreuung überhaupt eine ausschlaggebende Rolle spiele. Die Kompetenzen,

die der Kläger mit dem Theologiestudium erlangen möchte, würden in diesem Studium

nur am Rande berührt. Die Aspekte, bei denen der Kläger einen Fortbildungsbedarf für

seine Berufsausübung sehe, seien bei einem Theologiestudium nur von ganz untergeordneter

Bedeutung und die Interessen der übrigen Studierenden seien vollkommen andere, als die

des Klägers. An einem objektiv feststellbaren, hinreichend konkreten Zusammenhang der

Aufwendungen zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers fehle es demnach im Streitjahr.

In späteren Veranlagungszeiträumen sei allerdings eine Berücksichtigung von WK denkbar,

wenn die Inhalte der besuchten Veranstaltungen, bzw. Vorlesungen einen konkreten Bezug

zu der ärztlichen Tätigkeit des Klägers aufwiesen und sich somit auf die seelsorgerischen und kommunikativen Aspekte beziehen würden, die der Kläger in seiner Tätigkeit als Nuklearmediziner im Umgang mit Patienten nutzen wolle.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

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