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Allgemeines

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über die Klage eines Arztes zu entscheiden, der Studienkosten seiner Ehefrau in den USA in Höhe von über 23.000 Euro als vorab entstandene Werbungskosten geltend machte.

Die Ehefrau hielt sich anlässlich eines Praktikums in den USA auf und unterhielt dort eine außereheliche Beziehung mit einem anderen Mann. Um in den USA bleiben zu können, absolvierte sie dort ein Master-Studium und erhielt dafür ein Studentenvisum. Nachdem das US-amerikanische Visum nicht verlängert wurde, kehrte sie nach Deutschland zurück.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten und auch vor dem Finanzgericht hatte der Ehemann keinen Erfolg. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht, weil es zu der Überzeugung gelangte, dass die Ehefrau ihr Studium lediglich aus privaten Gründen aufgenommen hatte. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es daher an dem erforderlichen „erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang“ zwischen den Studienkosten und einer späteren beruflichen Tätigkeit der Ehefrau.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 12.05.2010 – 7 K 81/07

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