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Arbeitnehmer

Hunderttausende Schulabgänger starten derzeit in das Berufsleben. Ein ganz neuer Lebensabschnitt, der viele Fragen mit sich bringt. Wie geht es weiter mit dem Kindergeld? Was ist steuerlich alles zu beachten?

Die erste Frage bezieht sich auf das Kindergeld. Bis zum 18. Lebensjahr ist der Bezug unproblematisch. Erst wenn der Auszubildende volljährig ist, gibt es eine Einschränkung zu beachten. Hat der Auszubildende bereits ein Studium abgeschlossen oder absolviert eine weitere Ausbildung, können das Kindergeld und alle weiteren damit zusammenhängende Steuervorteile entfallen, wenn das Kind eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Die bis zum letzten Jahr geltenden Einkommensgrenzen sind dagegen abgeschafft und damit entfällt die aufwändige Nachweisführung.

Eine weitere Frage betrifft den Lohnsteuerabzug von der Ausbildungsvergütung. Dass die alte Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgestellt wird, ist allseits bekannt. Das neue ELStAM Verfahren (Elektronische LohnSteuer AbzugsMerkmale) startet erst am 1. Januar 2013. Für Berufseinsteiger gibt es deshalb eine Sonderregelung. Sie teilen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Konfessionszugehörigkeit mit. Außerdem müssen sie angeben, dass es sich um das erste Ausbildungsverhältnis handelt. Zur Berechnung der Lohnsteuer wird dann die Steuerklasse I herangezogen und Steuern sind erst ab einem monatlichen Ausbildungsgehalt von mehr als 900 Euro fällig. In diesem Fall lohnt es sich, im darauf folgenden Jahr eine Steuererklärung abzugeben, um zuviel gezahlte Steuern zurück zu holen.

Tipp: Wer vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält und diese in einen eigenen Vertrag einzahlt, erhält vom Staat eine Arbeitnehmersparzulage bis zu 80 Euro. Den Antrag hierfür kann nur derjenige stellen, der eine Steuererklärung abgibt.

Auch für Eltern von Kindern in Ausbildung gibt es Steuersparmöglichkeiten. Wenn das Kind auswärts wohnt, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro in der eigenen Steuererklärung abgezogen werden. Außerdem können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder als Sonderausgaben in der Steuererklärung der Eltern angegeben werden. Das gilt auch für die Sozialversicherungsbeiträge, die dem Auszubildenden vom Lohn abgezogen werden.

(NVL / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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