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Steuertipp

Verschieben Sie Ausgaben möglichst steuergünstig von einem ins andere Jahr - so geht's:

  • Handwerkerleistungen: Die Lohnkosten für

Handwerkerrechnungen sind pro Jahr nur bis zu 6.000 Euro

berücksichtigungsfähig. Bei größeren Renovierungs- oder

Modernisierungsmaßnahmen wird dieser Grenzbetrag in einem

Jahr nicht selten überschritten. Da bietet sich zunächst

an, die Arbeiten in zwei aufeinander folgenden Jahren

durchführen zu lassen. Gegebenenfalls kann mit Handwerkern

auch vereinbart werden, dass die Arbeit zwar in einem Jahr

durchgeführt, die Zahlung aber auf zwei Jahre verteilt

wird.

  • Zumutbare Belastung: Bei außergewöhnlichen Belastungen

allgemeiner Art - z.B. Krankheitskosten - wird auch

steuerlich eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Eine

Steuerersparnis entsteht daher erst, wenn diese nach

Familienstand, Kinderzahl und Höhe der Einkünfte

berechnete Grenze überschritten wird. Anders als bei den

Handwerkerleistungen, die man ggf. auf mehrere Jahre

aufteilen sollte, macht es bei den außergewöhnlichen

Belastungen Sinn, größere Aufwendungen wie Zahnersatz,

Brillen oder Hörgeräte in einem Jahr zu bündeln. Denn bei

Verteilung der Kosten über die Jahre wird in jedem Jahr -

und nicht nur in einem Jahr - die zumutbare Belastung

abgezogen.

  • Unterhaltsleistungen: Bei bedürftigen Angehörigen kann für

jede unterhaltene Person ein Betrag bis zu 8.004 Euro pro

Jahr (zzgl. eventuell übernommener Kranken- und

Pflegeversicherungsbeiträge) als Unterhalt steuermindernd

berücksichtigt werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht

ausgeschöpft, könnte der Unterhalt bis zum Jahresende noch

aufgestockt werden. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen

gehen für das alte Jahr verloren.

(VLH / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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