Ausgaben steuerlich günstig zwischen den Jahren aufteilen
Verschieben Sie Ausgaben möglichst steuergünstig von einem ins andere Jahr - so geht's:
- Handwerkerleistungen: Die Lohnkosten für
Handwerkerrechnungen sind pro Jahr nur bis zu 6.000 Euro
berücksichtigungsfähig. Bei größeren Renovierungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen wird dieser Grenzbetrag in einem
Jahr nicht selten überschritten. Da bietet sich zunächst
an, die Arbeiten in zwei aufeinander folgenden Jahren
durchführen zu lassen. Gegebenenfalls kann mit Handwerkern
auch vereinbart werden, dass die Arbeit zwar in einem Jahr
durchgeführt, die Zahlung aber auf zwei Jahre verteilt
wird.
- Zumutbare Belastung: Bei außergewöhnlichen Belastungen
allgemeiner Art - z.B. Krankheitskosten - wird auch
steuerlich eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Eine
Steuerersparnis entsteht daher erst, wenn diese nach
Familienstand, Kinderzahl und Höhe der Einkünfte
berechnete Grenze überschritten wird. Anders als bei den
Handwerkerleistungen, die man ggf. auf mehrere Jahre
aufteilen sollte, macht es bei den außergewöhnlichen
Belastungen Sinn, größere Aufwendungen wie Zahnersatz,
Brillen oder Hörgeräte in einem Jahr zu bündeln. Denn bei
Verteilung der Kosten über die Jahre wird in jedem Jahr -
und nicht nur in einem Jahr - die zumutbare Belastung
abgezogen.
- Unterhaltsleistungen: Bei bedürftigen Angehörigen kann für
jede unterhaltene Person ein Betrag bis zu 8.004 Euro pro
Jahr (zzgl. eventuell übernommener Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge) als Unterhalt steuermindernd
berücksichtigt werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht
ausgeschöpft, könnte der Unterhalt bis zum Jahresende noch
aufgestockt werden. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen
gehen für das alte Jahr verloren.
(VLH / Redaktion)
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