Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Arbeitnehmer

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen vom 09.06.2011 (Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht.

Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Finanzamt und Finanzgericht beurteilten die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der BFH in dem Verfahren VI R 36/07 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

(BFH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Antworten waren verständlich und sehr ausführlich. Vielen Dank."

27.08.2025
"It has been a real pleasure working with Jan. He is professional, reliable, and very clear in his communication. His excellent English made everything easy to understand, and he explained complex topics in a simple and precise way. I am very satisfied with his support and can highly recommend him. Definitely a well-deserved 5-star rating!"

25.08.2025
"Super schnell und umfassend, herzlichen Dank!"

25.08.2025
"Herr Wegner ist sehr geduldig, beantwortet Fragen sehr detailliert und ist sehr hilfsbereit. Leider hatte ich meine ursprünglichen Anfrage nicht perfekt formuliert und dadurch Zeit von Herr Wegner verschwendet. Nichts desto trotz nahm sich Herr Wegner Zeit, alles zusammenzufassen und zu ordnen. Ich empfehle Herr Wegner auf jeden fall!"

25.08.2025
"Sehr gute Beratung "

21.08.2025
"Kompetente, schnelle und vor allem verständliche Beratung der nicht einfachen Materie des Einkommensteuerrechts. Hervorragende Erstellung von Unterlagen für Einspruch beim Finanzamt (mit verständlichen Erläuterungen für den Steuer- pflichtigen). Praktische und umsetzbare Hinweise für die rechtsgültige Gestaltung der Steuerangelegenheiten. Günstige Beratungskosten, die ihr Geld wert sind. Sehr empfehlenswert!!!"

21.08.2025
"Herzlichen Dank für die schnelle kompetente Info kann Sie nur weiterempfehlen Nochmals herzlichen Dank J. B."

20.08.2025
"Alles wie gewünscht erledigt, auch eine Nachfrage wurde beantwortet"

19.08.2025
"Vielen Dank für die prompte, zuverlässige und sehr kompetente Zusammenarbeit!"

18.08.2025
"Sehr gute Reaktionszeit. Beantwortung meiner Frage. Eingehen auf wichtige Aspekte. Tips für die Einreichung der Unterlagen bei der EkSt-Veranlagung. Alles Super - vielen Dank"

15.08.2025
"Professionell, lösungsorientiert und so aufbereitet, dass die Zusammenarbeit leicht von der Hand ging – vielen Dank! "

13.08.2025
"Sehr schnell und gute Hinweise. Vielen Dank."

12.08.2025
"Perfekte Antwortzeit. Eine für mich als Laien kompetente Antwort. Auch zügige Beantwortung einer Rückfrage zu meiner Zufriedenheit. Ich bin sehr zufrieden mit diesem Service. Weiter so!"

11.08.2025
"Freundlich, kompetent und auch für Nachfragen gut erreichbar."

11.08.2025
" Frau Fey hat mich zielgerichtet und umfassend für eine evtl. Auseinandersetzung mit dem FA `aufmunitioniert`; ich bin gerüstet und vollauf zufrieden. Eine weitere Beauftragung in gleichartigen Fragen ist vorprogrammiert. Nochmals herzlichen Dank! J. B."

10.08.2025
"Perfekt schnelle Antwort (und sogar mit dem erhofften Ergebnis). Großes Kompliment-"

04.08.2025
"super und klar verständliche Antwort"

04.08.2025
"Sehr schnelle und verständliche Antwort."

04.08.2025
"Absolute Empfehlung! Habe am Samstag meine Fragen gestellt und am Sonntag wurde alles beantwortet. Sehr kurzfristige und kompetente Hilfe! "

03.08.2025
"Absolut umfassende freundliche und fachlich fundierte Beratung."

29.07.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5970 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77