Automatischer Kirchensteuerabzug: Unternehmen sollten sich jetzt registrieren!
Automatischer Kirchensteuerabzug: Unternehmen sollten sich jetzt registrieren!
Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Kapitalgesellschaften, die Gewinnanteile an die Gesellschafter (also Dividenden) ausschütten, müssen dazu die Religionszugehörigkeit des Sparers, Versicherungsnehmers oder des Gesellschafters beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen. Diese Pflicht trifft selbst den Alleingesellschafter-Geschäftsführer für seine "eigene" GmbH!
Rechtzeitiges Anmelden spart Stress!
Das automatisierte Verfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern abgewickelt. Unternehmen, die Kapitalerträge ausschütten, sollten sich rechtzeitig auf das neue Verfahren einstellen. Die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale ist nämlich vom 1. September bis 31. Oktober 2014 durchzuführen. Um die Abfrage starten zu können, muss sich das Unternehmen vorher beim BZSt zertifizieren (registrieren) lassen. Mit dem Zertifikat ist dann die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu beantragen. Dieser Vorgang kann einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen. Damit die Abfrage pünktlich im Herbst erfolgen kann, sollten Unternehmer noch im Sommer aktiv werden!
Auch Alleingesellschafter müssen aktiv werden
Das Verfahren gilt auch für kleinere Unternehmen und auch bei der „eigenen GmbH“. Auf Druck verschiedener Verbände – u.a. dem Bund der Steuerzahler – gibt es zwei Ausnahmen: Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, brauchen die Kirchensteuerabzugsmerkmale nicht abgerufen werden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Ausschüttung vertraglich ausgeschlossen ist. Im zweiten Fall sind eine Zulassung zum automatischen Kirchensteuerabzugsverfahren sowie der Abruf der Merkmale nicht erforderlich, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist und der GmbH keine weitere natürliche Person angehört.
Für Fragen hierzu stehen unsere Steuer-Experten Ihnen gerne zur Verfügung!
(BdSt / Redaktion)