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Arbeitnehmer

Vereinfachungsregel bei erstmaligem Ausbildungsbeginn

Für alle, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen, ledig sind und keine Kinder haben, gibt es eine Vereinfachungsregelung im Hinblick auf die erstmalig benötigte Lohnsteuerkarte. Danach reicht es aus, wenn die Auszubildenden ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um ihr erstes Dienstverhältnis handelt und gleichzeitig die elfstellige Identifikationsnummer (ID-Nummer), das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen.

Der Arbeitgeber kann dann die Steuerklasse I unterstellen und die entsprechend berechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die Erklärung des Auszubildenden dient als Beleg.

Der Auszubildende erspart sich dadurch den Weg zum Finanzamt, das ihm ansonsten eine so genannte Ersatzbescheinigung ausstellen würde. Auszubildende, die verheiratet sind bzw. Kinder haben, müssen beim Finanzamt eine Ersatzbescheinigung beantragen und diese ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Die Regelung ist ein Schritt auf dem Weg zur elektronischen Lohnsteuerkarte. Dadurch wird die bisherige Lohnsteuerkarte aus Papier, die letztmalig für das Jahr 2010 hergestellt wurde, durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ab dem Jahr 2012 werden dann die Informationen - Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit -, die der Arbeitgeber zur Berechnung der Lohnsteuer benötigt, in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und dem Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt.

Umfangreiche Informationen zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte gibt es im Internet unter www.elster.de.

(OFD Koblenz / Redaktion)

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