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Aufgrund des "Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale" sind – sogar rückwirkend ab 2007 – die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzbar, sofern diese höher sein sollten als die Entfernungspauschale.

Ausgaben für eine BahnCard können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich dadurch voraussichtlich die beruflichen Fahrtkosten – für Auswärtstätigkeiten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – insgesamt um den Preis der BahnCard verringern. Dass die BahnCard auch für private Reisen genutzt werden kann, spielt dann keine Rolle (OFD Hannover vom 16.11.1992, DStR 1993 S. 19).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat darüber hinaus entschieden, dass die Ausgaben für eine BahnCard in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können, und zwar auch dann, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde.

Die Deutsche Bahn bietet die Möglichkeit, Fahrscheine über das Internet zu erwerben und auf dem eigenen Drucker zu Hause auszudrucken oder sich diesen per E-Mail zuschicken zu lassen. Die selbst ausgedruckten Fahrscheine sind nur zusammen mit der BahnCard/Kreditkarte/EC-Karte gültig. Sie werden auch steuerlich als Belege anerkannt, wenn sie abgestempelt sind (OFD Hannover vom 10.04.2001, DB 2001 S. 1065).

Quelle: FG Baden-Württemberg vom 17.01.2008, 6 K 2192/07

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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