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Erbschaftsteuer

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Belgien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil die Region Wallonien Steuervorschriften anwendet, die diskriminierend sind und gegen die EU-Regeln zum freien Kapitalverkehr verstoßen.

Nach wallonischem Recht kann bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer zwischen verschiedenen Aktienkursen gewählt werden. Dies gibt Erben die Möglichkeit, die für sie günstigsten - in der Regel also die niedrigsten - Kurse zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit besteht allerdings nur für Aktien, die an der belgischen Börse notiert sind. Aktien, die an Börsen in anderen EU-Mitgliedstaaten notiert sind, können nur zu dem Kurs berücksichtigt werden, der zum Zeitpunkt des Todes an der Börse festgestellt wurde, ohne dass eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Kursen bestünde.

Verstoß gegen EU-Recht?

Nach Auffassung der Kommission ist das Fehlen der Wahlmöglichkeit bei der Bewertung von außerhalb Belgiens notierten Aktien diskriminierend und stellt eine Einschränkung des in Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten freien Kapitalverkehrs dar. In der Praxis könnte dies zur Folge haben, dass in Belgien ansässige Personen von Investitionen in ausländische Aktien abgehalten werden, weil ihre Erben hierfür stärker besteuert werden könnten.

Zum Hintergrund

Die Europäische Kommission hat Belgien im April 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der die belgischen Behörden zur Änderung dieses Gesetzes aufgefordert wurden (vgl. IP/12/408). Da die belgischen Behörden darauf nicht eingegangen sind, hat die Europäische Kommission beschlossen, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

(EU-Kommission / Redaktion)

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