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Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuer unterliegen alle Lieferungen und Leistungen von Unternehmern. Als sonstige Leistung, auf die Umsatzsteuer zu entrichten ist, gilt auch die Verwendung eines Gegenstandes des Unternehmens für außerhalb des Unternehmens, insbesondere private Zwecke, wenn der Erwerb des genutzten Gegenstandes zum Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Allerdings wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Unternehmer als so genannter Kleinunternehmer anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer können allerdings beim Erwerb von Gegenständen und dem Empfang von Leistungen für ihr Unternehmen die darauf lastende Umsatzsteuer nicht als so genannte Vorsteuer geltend machen.

Umstritten ist, wie sich die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch einen Kleinunternehmer auf die Berechnung des Gesamtumsatzes auswirkt. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15.02.2011 (Aktenzeichen 5 K 5162/10) hat dieser Umsatz bei der Beurteilung, ob die für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenzen erreicht werden, jedenfalls dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Unternehmer bereits beim Erwerb Kleinunternehmer war und deshalb insoweit keine Vorsteuer geltend machen konnte. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien nur solche Nutzungen unternehmerischer Gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit Teil der gesamten Umsätze des Unternehmers, für die er zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

Gegen das Urteil ist unter dem Aktenzeichen V R 12/11 bei dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt worden.

(FG Berlin-Brandenburg / Redaktion)

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08.07.2025
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"Sehr geehrter Herr Wegner, vielen Dank für Ihr ausführliches Schreiben und die Erläuterungen und das Einspruchschreiben Ich werde Sie weiterempfehlen! Und natürlich werde ich ihren Service auch im nächsten Jahr nutzen. Ihr Lob bezüglich meiner Einlassungen auf das Schreiben des Finanzamtes, das ich Ihnen übermittelt habe, muss ich zu meinen Ungunsten etwas korrigieren: In einem Telefonat mit dem Finanzamt kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist habe ich mit dem Finanzbeamten bereits die Korrektur der Miete des Objektes Uhlenstrat 35 besprochen und in meinem formlosen, fristgerechten Einspruch formuliert und an das Finanzamt übermittelt. Unbenommen davon habe ich aber eine weitere Prüfung der Erklärungen angekündigt und werde das von Ihnen formulierte Einspruchschreiben an das Finanzamt übermitteln. Mit Dank und freundlichen Grüßen O. B."

30.06.2025
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30.06.2025
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