Berücksichtigung von Kosten für einen Auslandslehrgang für Lehrer
Berücksichtigung von Kosten für einen Auslandslehrgang für Lehrer
Das Finanzamt versagte einer Hauptschullehrerin die Geltendmachung von Fortbildungskosten für einen Auslandslehrgang in Irland. Der Lehrgang wurde von der Landesregierung als Bestandteil der Pflichtausbildung im Rahmen der Fortbildungsinitiative “Englisch für Hauptschullehrkräfte” durchgeführt. Grund für die Versagung war nach Ansicht des Finanzamts die Tatsache, dass sich das berufliche Interesse und das touristische Erlebnis nicht trennen ließen. Schließlich beinhaltete die Reise u.a. auch eine Stadtbesichtigung, einen Theaterbesuch sowie einen Ganztagesausflug.
Doch das Finanzgericht München erkannte die Kosten mit Urteil vom 27.10.2009 AZ. 6 K 3043/08 als abziehbare Werbungskosten an, da die Kosten offensichtlich allein durch den Beruf veranlasst waren. Die vom FA gerügten touristischen Erlebnisse fanden landessprachlich statt und wurden in Kursstunden vor- bzw. nachbereitet. Ausschlaggebend in diesem Fall war der Umstand, dass die Auslandsreise von der Landesregierung durchgeführt wurde und die Lehrerin für die Sprachreise vom regulären Schuldienst befreit war.
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