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Allgemeines

Sind zu viele Steuern gezahlt worden und der Ablauf des jeweiligen Steuerjahres liegt länger als 15 Monate zurück, werden auf den Erstattungsbetrag 0,5 Prozent Zinsen pro Monat berechnet. Die Auszahlung erfolgt mit der Steuererstattung. Soweit der erfreuliche Teil.

Im Jahr des Zuflusses werden die Erstattungszinsen jedoch bei der Einkommensteuer als Einnahme aus Kapitalvermögen angerechnet. Im umgekehrten Fall - auf die festgesetzte Steuer muss der Steuerpflichtige Zinsen zahlen - können diese seit 2000 nicht mehr zum Abzug gebracht werden.

Hierzu sprach der Bundesfinanzhof im Juni 2010 ein positives Urteil. Die Abzugsfähigkeit der Nachzahlungszinsen blieb zwar auch danach unberücksichtigt, Erstattungszinsen durften dann aber auch nicht besteuert werden. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010, das am 14. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, rückgängig gemacht. Die alte Regelung wurde per Gesetz wieder eingeführt und gilt rückwirkend für alle offenen Fälle.

Zu einem Urteil des FG Münster, das die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen bestätigte, ist bereits ein Revisionsverfahren unter dem Az. VIII R 1/11 anhängig. Ein weiteres Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VIII R 36/10 geführt.

Gegen noch offene Bescheide, in denen Erstattungszinsen besteuert wurden, sollte mit Hinweis auf die Revisionsverfahren Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden, rät der NVL. Unsere Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline sind Ihnen gerne hierbei behilflich.

(NVL / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

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Fabian Klement
Fabian Klement
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18.04.2025
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