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Steuertipp Einkommensteuer

In einer aktuellen Studie des Staufenbiel Instituts wurde u.a. das Verhältnis von Bewerbungsschreiben zu daraus resultierenden Arbeitsplätzen untersucht. Dafür wurden etwa 250 Unternehmen befragt, die im vergangenen Jahr 180.000 Bewerbungen von Absolventen bekamen, von denen rund 24.000 zu einer Vorstellungs-Einladung führten. Von den Eingeladenen wiederum erhielten rund 5.000 Personen einen Arbeitsvertrag. Dies mag verdeutlichen, welcher Aufwand, auch finanzieller Art, generell für Arbeitssuchende notwendig ist, um die Chance auf einen Arbeitsplatz zu sichern bzw. zu optimieren. Da ist es gut zu wissen, dass der Fiskus sich an den Kosten im Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeitsplatz beteiligt.

Wer kann Bewerbungskosten geltend machen?

Wer sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, ganz gleich aus welcher Lebenssituation heraus, der kann die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitnehmer, Hausfrauen, Selbstständige oder Arbeitslose handelt. Zu beachten ist jedoch: Werden vom potenziellen zukünftigen Arbeitgeber Kosten übernommen bzw. erstattet, so zählen die selbstverständlich nicht zu den steuermindernden Aufwendungen. Bei Arbeitnehmern wirken sich die entsprechenden Aufwendungen steuerlich aber nur aus, wenn insgesamt die Werbungskostenpauschale von 1.000  Euro überschritten wird.

Was sind Bewerbungskosten?

In § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird definiert: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind." Dies bedeutet, dass alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen, also dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen, im Grunde als (Be-) Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dabei ist es prinzipiell nicht ausschlaggebend, ob die Aufwendungen anfallen während eines noch existierenden Arbeitsverhältnisses, während eines Studiums oder nach einem abgeschlossenen Studium oder auch nach einem Arbeitsplatzverlust. Wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt werden, stellen die Bewerbungskosten sog. vorweggenommene Werbungskosten dar. Sie können dann als Verlust entweder in das vergangene Jahr rück- oder in das nächste Jahr vorgetragen werden. In jedem Fall ist für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abzugeben, damit der durch die Bewerbungsaufwendungen entstandene Verlust aktenkundig wird. Unerheblich für die Anerkennung der Kosten ist dabei auch, ob die jeweilige Bewerbung zum Erfolg führt oder nicht. Bereits der finanzielle Aufwand für die nachweisbaren Bemühungen um einen Job zählt zu den anerkennungsfähigen Werbungskosten.

Nachweis beim Finanzamt

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das geschieht in der Regel durch das Sammeln und detaillierte Erfassen der Einzelbelege. Sind die fraglichen Belege - aus welchen Gründen auch immer - nicht verfügbar, kann ggf. auch mit Pauschalbeträgen abgerechnet werden. Orientierung gibt ein Urteil des Finanzgerichts Köln (Az. 7 K 932/03). Das Gericht legte fest, dass bei einer Bewerbung mit Mappe pauschal 8,50 Euro und ohne Mappe 2,50 Euro abgesetzt werden können. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Bewerbungsliste mit Kopien der Bewerbungsschreiben zu erstellen, um die Aktivitäten glaubhaft zu belegen.

Was zählt zu den Bewerbungskosten?

Im Grunde ist gesetzlich nicht speziell festgelegt, was alles konkret zu den Bewerbungskosten zählt. Insofern ist davon auszugehen, dass all solche Aufwendungen anerkannt werden, die notwendig und angemessen sind. Beispielhaft seien hier Aufwendungen aufgeführt, die bei einer Stellensuche entstehen. Klassischerweise gehören dazu Kosten für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Kopien, Beglaubigungen, ggf. die Beschaffung von Urkunden, Zeugnissen und Übersetzungen, Präsentationsmappen und Porto sowie nachweisbare Telefon- und Faxkosten. Des Weiteren schlagen Fahrtkosten, soweit sie nicht ersetzt wurden, sowie evtl. notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu Buche. Auch Belege für Broschüren und/oder Bücher, die angeschafft werden, um sich auf ein Vorstellungsgespräch fachlich vorzubereiten, sollten gesammelt und eingereicht werden. Aufwendungen für Seminare oder sonstige Veranstaltungen können absetzbar sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit im angestrebten Beruf besteht.

Fazit

Tatsache ist, dass der Bewerbungsaufwand - gerade finanziell - in beachtlichem Umfang zu Buche schlagen kann, aber es für einen Laien nicht immer leicht zu durchschauen ist, welche Kosten und Maßnahmen anerkennungsfähig sind. Deshalb empfiehlt es sich, einen Steuerexperten hinzuzuziehen.

(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)

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