Bewirtungskosten
Bewirtungskosten
Bewirtungskosten können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden, allerdings sind hierzu einige formelle Punkte zu beachten. Bei Geschäftsessen können umsatzsteuerpflichtige Unternehmer 100 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Ansonsten können immerhin die auf der Rechnung ausgewiesenen Speisen und Getränke zu 70 % als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nebenkosten, zum Beispiel für Garderobe, Zigaretten, Trinkgelder etc., sind auch zu 70 % als Betriebsausgabe absetzbar.
Da Trinkgelder umsatzsteuerfrei sind, ist ein Vorsteuerabzug hier nicht möglich. Um die Trinkgeldzahlung aber als Betriebsausgabe abziehen zu können, sollte die Zahlung vom Kellner auf der Rechnung bestätigt oder auf einem extra Beleg eingetragen werden.
Zur Anerkennung der Absetzbarkeit werden an die Bewirtungsquittung selbst auch bestimmte Anforderungen gestellt. Sie muss beispielsweise maschinell erstellt sein und Ort und Tag der Bewirtung, Namen der bewirteten Personen, Bewirtungsanlass, Höhe der Bewirtung und Unterschrift des einladenden Unternehmers enthalten.
Wichtig ist, dass bei Beträgen von mehr als 150,00 Name und Anschrift des einladenden Unternehmers in die Bewirtungsquittung aufgenommen wurde, da ansonsten das Recht zum Vorsteuerabzug für diesen Beleg verloren geht!
Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.
Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.