BGH entscheidet über Zustimmungsfplicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung
Mit Urteil vom 18.11.2010 (Az. IX R 240/07) hat der Bundesgerichtshof über eine lange strittige Frage des Insolvenzsteuerrechts entschieden:
Gerade bei der Insolvenz von Unternehmern entstehen häufig erhebliche steuerliche Verlustvorträge. Erzielt der nicht insolvente Ehegatte positive Einkünfte, so kann er diese bei der Einkommensteuer mit diesen Verlusten verrechnen, was zu einer entsprechenden Steuerersparnis führt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Zusammenveranlagung mit dem insolventen Ehepartner durchgeführt wird.
Die Zusammenveranlagung ist grds. von der Zustimmung beider Ehegatten abhängig. In der Insolvenz eines Ehegatten übt das Wahlrecht für ihn aber der Insolvenzverwalter aus. Und hier war fraglich, ob und unter welchen Umständen dieser der Zusammenveranlagung zustimmen muss.
Im Urteilsfall wollte der Verwalter die Zustimmung davon abhängig machen, dass die nicht insolvente Ehefrau den Steuervorteil aus der Verlustverrechnung an ihn auszahlt. Er begründete dies damit, dass die Zusammenveranlagung zu einem Verbrauch des Verlustvortrages führen würde und daher dem Schuldner bei etwaigen eigenen positiven Einkünften später nicht mehr zur Verfügung stünde.
Der BGH folgte dieser Argumentation nicht. Stattdessen ist der Insolvenzverwalter zur Zustimmung verpflichtet, wenn sich der andere Ehegatte Zug um Zug verpflichtet, diese etwaigen späteren Steuernachteile auszugleichen. Eine sofortige Auszahlung könne der Verwalter nicht verlangen.
In der Praxis ist dieses Urteil dann vorteilhaft, wenn der insolvente Ehegatte während des Insolvenzverfahrens tatsächlich keine positiven Einkünfte mehr erzielt oder die Verlustvorträge so hoch sind, dass diese Einkünfte auch noch abgedeckt sind. Der Ehegatte darf dann seine Steuerersparnis aus der Verlustverrechnung vollständig für sich behalten.
(StB Ernst Wagner / Redaktion)
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