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Steuertipp

Bildung ist teuer. Gerade deshalb ist es wichtig zu wissen, welche Bedingungen an die steuerliche Anerkennung abzugsfähiger Aufwendungen gestellt werden. Während normalerweise Kosten der (Erst-)Ausbildung unter den Sonderausgabenabzug fallen und somit nur beschränkt abzugsfähig sind, können Weiter- oder Fortbildungsaufwendungen als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben geltend gemacht werden und somit voll absetzbar sein. Aber es kommt stets auf den konkreten Fall an.

Ausgaben für die eigene Erstausbildung oder ein Erststudium können als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuermindernd in Ansatz gebracht werden, allerdings nur bis zu einem maximalen Betrag von jährlich 4.000 Euro. Ist jedoch die Ausbildung Bestandteil eines Dienstverhältnisses, wie etwa bei Beamtenanwärtern oder bei einem berufsbegleitenden Studium, das Gegenstand eines Ausbildungsverhältnisses ist, dann werden die damit verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten definiert und sind somit unbegrenzt auf Nachweis steuerlich absetzbar.

Als Werbungskosten stets voll abzugsfähig sind beruflich veranlasste Kosten, die nach Abschluss einer Erstausbildung oder eines Erststudiums anfallen und somit als Fort- bzw. Weiterbildungskosten in einem ausgeübten Beruf steuerlich anerkannt werden. Dazu gehören beispielsweise die Aufwendungen für Umschulungen, Computer- oder Meisterkurse sowie auch Zweit-, Zusatz-, Master-, Ergänzungs- oder Aufbaustudien. Weiterhin gehören zu diesen unbegrenzt anerkennungsfähigen Werbungskosten im Regelfall ein Praktikum oder eine Promotion. Auch können unter bestimmten Voraussetzungen Studienreisen und Kongresse oder beispielsweise ein Rhetorikkurs oder Seminare zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit voll abzugsfähig sein, wenn diese konkret für die Berufsausübung von Bedeutung ist. Die Weiterbildungskosten gelten bei Arbeitnehmern als Werbungskosten, bei Selbstständigen als Betriebsausgaben.

Ob Bildungsausgaben als Sonderausgaben oder als Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, hat auch eine weitere nicht zu vernachlässigende Konsequenz. Erstere sind generell nur in dem Jahr steuerlich berücksichtigungsfähig, in dem sie getätigt werden. Werbungskosten können dagegen zu steuerlichen Verlusten führen, die sich mit positiven Einkünften anderer Jahre verrechnen lassen. Vereinfacht dargestellt könnte dies so aussehen, dass ein Verlustvortrag aus "kargen" Lehrjahren später steuermindernd beim ersten positiven Einkommen in Abzug gebracht wird. Dies gilt z.B. für Auszubildende, deren Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit höherem Einkommen rechnen können. Möglich ist aber prinzipiell auch ein Verlustrücktrag in das unmittelbar vorhergehende Jahr. Dies kann beispielsweise für Menschen günstig sein, die arbeitslos geworden sind und selbst eine Fortbildung finanzieren.

Generell sind die Sachverhalte und Abgrenzungen für den Laien nicht immer eindeutig und es kann um erhebliche Beträge gehen. Deshalb sollte in solchen Fragen ein Steuerberater herangezogen werden.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart

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12.01.2026
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