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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen eines Lehrers für Bücher und Zeitschriften als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich verwendet wird.

Zum konkreten Fall: Der Lehrer unterrichtet an einer Realschule die Fächer Deutsch, Geschichte, Sozialkunde und Ethik. In seiner Einkommensteuererklärung machte er zunächst erfolglos Aufwendungen für Bücher und Zeitschriften geltend. Auf seinen Einspruch ließ das Finanzamt pauschal 50 % der Ausgaben zum Werbungskostenabzug zu.

Die auf die Anerkennung sämtlicher Kosten gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Über die bereits anerkannten Aufwendungen hinaus könnten keine weiteren Bücherkosten steuermindernd berücksichtigt werden. Denn der Lehrer habe es versäumt für jedes einzelne Buch konkret darzulegen, wann, in welcher Klasse, in welchem Fach, zu welchem Thema und in welchem Umfang, welcher konkrete Teil des jeweiligen Schriftwerks Eingang in den Unterricht gefunden habe. Außerdem handele es sich um Schriftwerke gesellschaftspolitischer und allgemeinbildender Art, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass der Kläger die Bücher und Zeitschriften auch aus privaten Gründen erworben habe.

Auf die Revision des Lehrers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Das FG habe allein auf die Verwendung der Schriftwerke im Unterricht abgestellt und damit den beruflichen Veranlassungszusammenhag unzulässig verengt. Denn auch der Gebrauch der Literatur zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, könne eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur bei einem Pädagogen und damit den Werbungskostenabzug begründen. Das außerschulische Interesse des Klägers an anthropologischen und gesellschaftspolitischen Themen stehe dann der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen.

Das FG hat nun für jedes einzelne Buch erneut zu untersuchen, ob es sich um einen Gegenstand der Lebensführung, um ein Arbeitsmittel oder um einen gemischt genutzten Gegenstand handelt. Hierzu sind die „Verwendungsanteile“ genau zu bestimmen. Dies kann wie der Streitfall zeigt, sehr mühselig sein.

Quelle: BFH Urteil vom 20.05.2010 Az. VI R 53/09

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