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Allgemeines

Gerade in Krisenzeiten greifen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber finanziell unter die Arme, um ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten, z.B. indem sie eine Bürgschaft für Kredite an den Arbeitgeber stellen. Ist der Arbeitgeber eine Kapitalgesellschaft, also z.B. eine GmbH, kann die finanzielle Hilfe auch darin bestehen, dass der Arbeitnehmer sich mit einer Kapitaleinlage als Gesellschafter an seiner Arbeitgeberin beteiligt. Wird der Arbeitnehmer aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so kann er die Zahlungen unter Umständen als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Beteiligt er sich aber auch als Gesellschafter und ist er danach zu mehr als 1 % an der GmbH beteiligt, so stellen die geleisteten Zahlungen Anschaffungskosten des Geschäftsanteils an der GmbH dar, die sich später bei einer Veräußerung des Geschäftsanteils steuermindernd auswirken können.

Bei ungünstiger Kombination dieser Sachverhalte kann der Arbeitnehmer geleistete Zahlungen jedoch überhaupt nicht steuerlich geltend machen, wie sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ergibt: Ein Arbeitnehmer einer in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen GmbH ging zu deren Gunsten eine Bürgschaft über den fast vierfachen Betrag seines Jahresgehalts ein. Außerdem sollte er mit einer Beteiligung von 25 % Gesellschafter der GmbH werden. Zum Eintritt in die GmbH als Gesellschafter kam es jedoch nicht, weil die GmbH vor der Eintragung in das Handelsregister Insolvenz anmelden musste. Damit entfiel für den Arbeitnehmer, der mittlerweile von der kreditgebenden Bank aus der Bürgschaft in Anspruch genommen worden war, die Möglichkeit, seine Zahlung als Anschaffungskosten seiner – nicht zustande gekommenen – GmbH-Beteiligung zu deklarieren. Das Finanzgericht versagte dem Arbeitnehmer auch die steuerliche Geltendmachung seiner Zahlung als Werbungskosten; denn obwohl er nicht Gesellschafter wurde, verdrängte die von ihm angestrebte Gesellschafterstellung den Zusammenhang „nur“ zum Arbeitsplatz und damit zur Arbeitnehmerstellung.

Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.03.2010 Az 6 K 1328/05. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof Az IX B 64/10.

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