Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Einkommensteuer

Das häusliche Arbeitszimmer - ein fiskalischer Zankapfel mit vielen Facetten
Immer wieder gibt das häusliche Arbeitszimmer Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden.
Zwar gilt normalerweise, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, aber von dieser Regel gibt es grundsätzlich zwei Ausnahmen: So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden. Beispielhaft hierfür seien freie Journalisten, selbstständige Handelsvertreter oder ausschließlich freiberuflich tätige Musikpädagogen genannt, die zu Hause Musikunterricht erteilen. Wenn hingegen dem Arbeitnehmer für seine berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen abzugsbeschränkt und können lediglich bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise für Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zutreffen, die in der Schule oder bei ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Schreibtisch oder ein Büro für die zu erledigenden Arbeiten haben.
Was überhaupt ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Ein häusliches Arbeitszimmer im steuermindernden Sinne ist in aller Regel ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er muss nahezu ausschließlich - zu ca. 90 % - der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Aber auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann es sich um eine anerkennungsfähige Nutzung handeln. Und die Definition bezieht sich nicht zwangsläufig nur auf Wohnräume. Es könnte auch ein Keller sein, z.B. für einen übenden Musiker oder eine Mansarde, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind. Wenn der Raum, z.B. ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung, nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als "außerhäusliches" Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind. Aber der Teufel steckt bei der steuerlichen Anerkennung im Detail, wie die nachfolgenden Streitfälle zeigen.  
Poolarbeitsplatz ist nicht gleich Poolarbeitsplatz
Heutzutage erledigen viele Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeit in der Dienststelle bzw. im Unternehmen und einen anderen Teil von zu Hause aus. Dafür stehen in den Unternehmen sog. Poolarbeitsplätze zur Verfügung, die aber von mehreren Personen genutzt werden, und zu Hause gibt es die sog. Telearbeitsplätze. Zwei aktuelle Urteile zeigen jedoch, dass Poolarbeitsplatz nicht gleich Poolarbeitsplatz ist. Denn - so entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) Anfang des Jahres - gibt es für 8 Mitarbeiter nur drei Poolarbeitsplätze, steht dem Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu, da er nicht dauerhaft und uneingeschränkt einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt. Gibt es jedoch genügend Poolarbeitsplätze und wird trotzdem von zu Hause aus gearbeitet, dann gilt der Telearbeitsplatz mit kompletter büromäßiger Ausstattung zwar vom Typus her als häusliches Arbeitszimmer, wirkt sich aber dennoch nicht steuermindernd aus, weil ja die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in keiner Weise eingeschränkt ist (Az. VI R 37/13 und VI R 40/12).
Baumängel als Nutzungshemmnis
In einem anderen juristisch zu klärenden Fall ging es um die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann, wenn das vom Arbeitgeber zugewiesene Zimmer wegen gesundheitsschädlicher Baumängel nicht nutzbar ist. Hier bekam ein Pfarrer dem Grunde nach Recht. Jedoch müsse, so der BFH, vom Finanzgericht überprüft werden, ob das zugewiesene "Amtszimmer" nicht doch nutzbar sei. Andernfalls sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen (Az. VI R 11/12).
Häuslich oder außerhäuslich?
Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger eine separate, mit eigener Eingangstür versehene Zweitwohnung im eigenen Haus ausschließlich als Büro, um dort seine selbstständige Arbeit zu erledigen und wollte die Kosten in Gänze steuermindernd geltend machen. In diesem Fall entschied der BFH, dass die Aufwendungen für die berufliche Nutzung dieser Wohnung unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich in Höhe von maximal 1.250 Euro zu berücksichtigen sind. Dabei rechnete der BFH, anders als vorher das Finanzgericht, das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu, da nach seiner Auffassung durch die alleinige Nutzung des gesamten Gebäudes durch den Kläger die räumliche Trennung zwischen beruflich und privat genutzten Räumen nicht stark genug ausgeprägt war. Das jedoch wäre u.a. Voraussetzung für die steuermindernde Anerkennung aller Kosten gewesen (Az. VIII R 7/10).
Kostenaufteilung möglich?
Ein anderer Vorgang beschäftigte sich mit der Möglichkeit der Kostenaufteilung bei privater und beruflicher Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten. Hier bewohnte der Kläger ein Einfamilienhaus, in dem er ein Arbeitszimmer für die Verwaltung seiner Immobilien eingerichtet hatte, das nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde. Im Gegensatz zum Finanzamt stellte das Finanzgericht fest, dass der Kläger folglich auch 60 % des von ihm erbrachten Aufwandes als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Der IX. Senat des BFH möchte dieser Auffassung folgen. Da die Entscheidung aber eine große Breitenwirkung entfaltet und andere Senate in der Vergangenheit anders entschieden haben, hat er den Großen Senat angerufen (Az. IX R 23/12), der nun endgültig zu entscheiden hat.
(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)

 

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Herr Wegner hat mich äusserst kompetent und sehr gut verständlich beraten. Eine Rückfrage wurde prompt und detailliert beantwortet. Darüber hinaus gab mir Herr Wegner klare Formulierungsempfehlungen an die Hand, die ich 1:1 umsetzen konnte. Besser geht es wirklich nicht!"

07.11.2025
"Herr Wegner hat mich in einer komplexen, grenzüberschreitenden Situation außergewöhnlich klar, strukturiert und verständlich beraten. Er hat Rechtsgrundlagen präzise eingeordnet, die Wirkmechanik mit praxisnahen Zahlenbeispielen erklärt und mir einen konkreten, umsetzbaren Fahrplan an die Hand gegeben. Besonders hilfreich waren seine praxistauglichen Gestaltungsempfehlungen, die klaren Hinweise auf typische Fallstricke sowie die strukturierte Aufbereitung der formalen Anforderungen. Rückfragen hat er schnell, geduldig und exakt auf meine Lebenssituation zugeschnitten beantwortet – am Ende blieben keine offenen Punkte. Fachlich exzellent, didaktisch stark, zuverlässig und fair im Preis‑Leistungs‑Verhältnis – uneingeschränkte Weiterempfehlung."

07.11.2025
"Sehr präzise, kompetente und schnelle Bearbeitung meines Anliegens!"

07.11.2025
"Vielen herzlichen Dank! Sie haben uns mit der Beratung sehr weitergeholfen!!!"

06.11.2025
"Herr Wegner war in den Antworten nicht nur extrem schnell. Er hat auch verständlich, ausführlich und sehr kompetent meine Fragen beantwortet. Eine klare Empfehlung!"

05.11.2025
"Perfekte Beratung durch Herrn Wegner Nachdem ich anfangs sehr skeptisch wegen einer Online-Beratung war, muss ich sagen, dass ich mehr als zufrieden mit der super ausführlichen Beantwortung meiner Frage bin. Ich würde Herrn Wegner jederzeit wieder um Rat fragen. Vielen Dank nochmals"

05.11.2025
"Sehr ausführliche Rückmeldung, daher stelle ich meine steuerlichen Fragen direkt an Hr. Wegner. Danke!"

05.11.2025
"Sehr ausführlich und verständlich erklärt. Super Beratung!"

04.11.2025
"Sehr hilfreiche und gut verständliche Beratung. "

04.11.2025
"Sehr gerne empfehle ich Herrn Wegner weiter. Ich habe von ihm eine sehr umfassende Ausarbeitung zu meinem Anliegen erhalten. Meine nachfolgenden Fragen und Hinweise hat er allesamt mit gleichbleibend hoher Qualität und Ausführlichkeit stets zeitnah und teils sogar zu eher untypischen Zeiten am Abend und Wochenende beantwortet. Und das alles zu einem sehr fairen Preis. Mit Aufkommen einer weiteren Fragestellung werde ich mich somit einer hervorragenden Beratung gewiss wieder an ihn wenden können."

02.11.2025
"Die Fragestellung wurde über meine Erwartungen hinaus sehr detailliert und kompetent beantwortet und war somit äußerst hilfreich in der weiteren Entscheidungsfindung. - Vielen Dank!"

02.11.2025
"Sehr gute allgemeinverständliche und ausführliche Antwort. Wir werden uns bei weiteren Fragen sehr gern wieder an Herrn Wegner wenden und empfehlen ihn gerne weiter."

02.11.2025
"Sehr freundliche, schnelle, ausführliche und allgemeinverständliche Antwort. Wir danken für die super Unterstützung."

02.11.2025
"Spitzenklasse. Lässt keine Fragen offen und denkt proaktiv an auch nicht direkt gestellte Fragen"

02.11.2025
"Umfassend beraten und mit Steuervorkenntnissen gut verständlich."

01.11.2025
"Exzellente fachkundige und ausführliche Beratung. Herr Wegner hat die Fragen und Rückfragen zur vollsten Zufriedenheit beantwortet. Meine uneingeschränkte Weiterempfehlung! Beste Grüße, W. R."

01.11.2025
"Ich kann mich den positiven Bewertungen nur anschließen! Herr Wegner verdient eigentlich sechs Sterne: Seine Erklärungen waren stets klar und nachvollziehbar, Rückfragen hat er schnell und verständlich beantwortet. Besonders dankbar bin ich für seine sachliche, ruhige und äußerst kompetente Beratung."

01.11.2025
"Zeitnahe und ausführliche Beratung."

31.10.2025
"Alles super beantwortet und verständlich "

30.10.2025
"Ausgezeichnete Beratung: schnell, kompetent und verständlich. Danach weiss man, was zu tun ist:) Gerne wieder! Danke Herr Christiansen."

30.10.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6073 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77