Das häusliche Arbeitszimmer - ein fiskalischer Zankapfel mit vielen Facetten
Das häusliche Arbeitszimmer - ein fiskalischer Zankapfel mit vielen Facetten
Immer wieder gibt das häusliche Arbeitszimmer Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden.
Zwar gilt normalerweise, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, aber von dieser Regel gibt es grundsätzlich zwei Ausnahmen: So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden. Beispielhaft hierfür seien freie Journalisten, selbstständige Handelsvertreter oder ausschließlich freiberuflich tätige Musikpädagogen genannt, die zu Hause Musikunterricht erteilen. Wenn hingegen dem Arbeitnehmer für seine berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen abzugsbeschränkt und können lediglich bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise für Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zutreffen, die in der Schule oder bei ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Schreibtisch oder ein Büro für die zu erledigenden Arbeiten haben.
Was überhaupt ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Ein häusliches Arbeitszimmer im steuermindernden Sinne ist in aller Regel ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er muss nahezu ausschließlich - zu ca. 90 % - der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Aber auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann es sich um eine anerkennungsfähige Nutzung handeln. Und die Definition bezieht sich nicht zwangsläufig nur auf Wohnräume. Es könnte auch ein Keller sein, z.B. für einen übenden Musiker oder eine Mansarde, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind. Wenn der Raum, z.B. ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung, nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als "außerhäusliches" Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind. Aber der Teufel steckt bei der steuerlichen Anerkennung im Detail, wie die nachfolgenden Streitfälle zeigen.
Poolarbeitsplatz ist nicht gleich Poolarbeitsplatz
Heutzutage erledigen viele Arbeitnehmer einen Teil ihrer Arbeit in der Dienststelle bzw. im Unternehmen und einen anderen Teil von zu Hause aus. Dafür stehen in den Unternehmen sog. Poolarbeitsplätze zur Verfügung, die aber von mehreren Personen genutzt werden, und zu Hause gibt es die sog. Telearbeitsplätze. Zwei aktuelle Urteile zeigen jedoch, dass Poolarbeitsplatz nicht gleich Poolarbeitsplatz ist. Denn - so entschieden die Richter des Bundesfinanzhofes (BFH) Anfang des Jahres - gibt es für 8 Mitarbeiter nur drei Poolarbeitsplätze, steht dem Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu, da er nicht dauerhaft und uneingeschränkt einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommt. Gibt es jedoch genügend Poolarbeitsplätze und wird trotzdem von zu Hause aus gearbeitet, dann gilt der Telearbeitsplatz mit kompletter büromäßiger Ausstattung zwar vom Typus her als häusliches Arbeitszimmer, wirkt sich aber dennoch nicht steuermindernd aus, weil ja die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in keiner Weise eingeschränkt ist (Az. VI R 37/13 und VI R 40/12).
Baumängel als Nutzungshemmnis
In einem anderen juristisch zu klärenden Fall ging es um die Frage, ob ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden kann, wenn das vom Arbeitgeber zugewiesene Zimmer wegen gesundheitsschädlicher Baumängel nicht nutzbar ist. Hier bekam ein Pfarrer dem Grunde nach Recht. Jedoch müsse, so der BFH, vom Finanzgericht überprüft werden, ob das zugewiesene "Amtszimmer" nicht doch nutzbar sei. Andernfalls sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen (Az. VI R 11/12).
Häuslich oder außerhäuslich?
Im vorliegenden Fall nutzte der Kläger eine separate, mit eigener Eingangstür versehene Zweitwohnung im eigenen Haus ausschließlich als Büro, um dort seine selbstständige Arbeit zu erledigen und wollte die Kosten in Gänze steuermindernd geltend machen. In diesem Fall entschied der BFH, dass die Aufwendungen für die berufliche Nutzung dieser Wohnung unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich in Höhe von maximal 1.250 Euro zu berücksichtigen sind. Dabei rechnete der BFH, anders als vorher das Finanzgericht, das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu, da nach seiner Auffassung durch die alleinige Nutzung des gesamten Gebäudes durch den Kläger die räumliche Trennung zwischen beruflich und privat genutzten Räumen nicht stark genug ausgeprägt war. Das jedoch wäre u.a. Voraussetzung für die steuermindernde Anerkennung aller Kosten gewesen (Az. VIII R 7/10).
Kostenaufteilung möglich?
Ein anderer Vorgang beschäftigte sich mit der Möglichkeit der Kostenaufteilung bei privater und beruflicher Nutzung der fraglichen Räumlichkeiten. Hier bewohnte der Kläger ein Einfamilienhaus, in dem er ein Arbeitszimmer für die Verwaltung seiner Immobilien eingerichtet hatte, das nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde. Im Gegensatz zum Finanzamt stellte das Finanzgericht fest, dass der Kläger folglich auch 60 % des von ihm erbrachten Aufwandes als Werbungskosten steuermindernd geltend machen kann. Der IX. Senat des BFH möchte dieser Auffassung folgen. Da die Entscheidung aber eine große Breitenwirkung entfaltet und andere Senate in der Vergangenheit anders entschieden haben, hat er den Großen Senat angerufen (Az. IX R 23/12), der nun endgültig zu entscheiden hat.
(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)