Die Garantiezusage eines Autoverkäufers ist eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 10.02.2010 XI R 49/07 entschieden, dass die
Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, umsatzsteuerpflichtig ist.
Im entschiedenen Fall betrieb der Kläger eine Reparaturwerkstatt und einen Kfz-Handel. Beim Autoverkauf bot er seinen Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile für die vereinbarte Laufzeit umfasste. Die Garantie war bei einer Versicherungs-AG (rück-)versichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, ob er das Auto beim Händler (Garantiegeber) kostenlos reparieren oder ob er die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen ließ.
Bisher befand der BFH die Garantie-Leistungen eines Kfz-Händlers als "Übernahme von Verbindlichkeiten" und demnach als umsatzsteuerfrei, soweit dieser sich verpflichtet, die Reparatur an den Fahrzeugen selbst vorzunehmen. Demgegenüber entschied der Gerichtshof der
Europäischen Union (EuGH) aber, der Begriff "Übernahme von Verbindlichkeiten" umfasse nur
Geldverbindlichkeiten. Da darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur im Falle des Schadenseintritts fällt, musste der BFH seine frühere Rechtsprechung insoweit ändern.
Der BFH beurteilte die Garantiezusage des Händlers als sonstige Leistung eigener Art i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das - umfassende - Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt ist. Dafür sieht das UStG keine Steuerbefreiung vor.
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