Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist verfassungsgemäß
Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az. 10 K 4664/10 G) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Neureglung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von anteiligen Miet- und Pachtzinsen verfassungsmäßig ist.
Die Klägerin vermietete zahlreiche angemietete Geschäftsräume an mit ihr verbundene Unternehmen weiter. Das beklagte Finanzamt rechnete dem Gewerbeertrag der Klägerin für das Jahr 2008 ein Viertel von 13/20 (= 16,25%) der von ihr getragenen Mietzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG hinzu. Hiergegen trug die Klägerin vor, dass die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck die Weitervermietung nicht erfasse und überdies verfassungswidrig sei.
Die Richter folgten dieser Ansicht nicht. Die für angemietete Grundstücke gezahlten Mietzinsen seien nach dem Gesetzeszweck auch dann anteilig hinzuzurechnen, wenn die Grundstücke weitervermietet werden. Die Hinzurechnung des in den Mieten steckenden Finanzierungsanteils führe zu einer Gleichstellung mit solchen Betrieben, die eigene Immobilien vermieten.
Das Gericht hält § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG – anders als das Finanzgericht Hamburg in seinem Vorlagebeschluss vom 29.02.2012 (Az. 1 K 138/10) nicht für verfassungswidrig. Die Ausdehnung des Hinzurechnungstatbestands durch die Neuregelung verstoße insbesondere nicht gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die in der früheren Regelung enthaltene Beschränkung, nach der die Hinzurechnung der Mietzinsen von der gewerbesteuerlichen Behandlung beim Vermieter abhing, sei nicht zwingend geboten, da für die Gewerbesteuer als Objektsteuer die steuerliche Belastung Dritter nicht maßgeblich sei. Der Gesetzgeber habe mit 16,25% auch keinen realitätsfremden Finanzierungsanteil berechnet. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 70/02 anhängig.
(FG Münster / Redaktion)
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