Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Unternehmer

Mehr Rechtssicherheit für sanierungswürdige Unternehmen: Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.03.2011 sorgt für mehr Klarheit bei der Handhabung der Gewerbesteuer.

Bei außergerichtlichen Vergleichen (Haircut) oder auch bei Insolvenzplanverfahren kommt es zu Forderungsverzichten von Gläubigern, die zu sogenannten Sanierungsgewinnen führen; hierbei handelt es sich um Buchgewinne, die der Besteuerung – also der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer – unterliegen, seitdem § 3 Nr. 66 ESTG zum 1. Januar 1998 aufgehoben wurde.

Problemstellung

Die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinnen ist für den Erfolg einer finanztechnischen Sanierung des Unternehmens aber von erheblicher Bedeutung, weil die Realisierung des Sanierungsgewinns im Fall der Versteuerung zu einem Cash Abfluss an Finanzamt und Gemeinde führen würde. Der Forderungsverzicht der Gläubiger wäre für das sanierungswürdige Unternehmen mit einem Liquiditätsabfluss von durchschnitt-lich 30 % auf den Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften teuer erkauft und würde im Zweifel den Sanierungserfolg nachhaltig behindern.

Körperschaftssteuer und Sanierungsgewinn

Mit dem BMF Schreiben vom 27.03.2003 hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; danach kann unter bestimmten Umständen zunächst eine Stundung und dann ein Erlass auf Antrag des Unternehmens ausgesprochen worden – nach vorheriger Saldierung mit vorhandenen Verlustvorträgen.

Zwar hat das Finanzgericht München im Dezember in 2007 für eine gewisse Unruhe gesorgt mit der Entscheidung, dass die Anwendung des BMF Schreibens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Dieses Urteil, das in Fachkreisen überwiegend auf Kritik stieß, hatte für die Praxis der Verwaltung, wie sich gezeigt hat, aber keine große Bedeutung. Die Verwaltung fühlte sich unverändert gebunden an den Sanierungserlass des BMF. Mit dem BFH Urteil vom 14.7.2010 wurden zwischenzeitlich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses ausgeräumt.

Die bestehende Praxis steht gleichwohl unter dem Vorbehalt einer sich ändernden Rechtslage, soweit es sich hier um die Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Gemeinschaftsrecht der EU handelt, die durch ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH noch zu klären ist.

Um gleichwohl Rechtssicherheit für ein sanierungswürdige Unternehmen im Rahmen einer außergerichtlichen Hair Cut oder beim Insolvenzplan auf der Grundlage des BMF

Schreibens herzustellen, ist es dem Unternehmen anzuraten, das Finanzamt über die einzelnen Schritte der Sanierung frühzeitig einzubinden und über einen Antrag auf ver- bindliche Rechtsauskunft nach § 89 AO auf einen rechtssicheren Erlass hinzuwirken. Andernfalls könnte für Unternehmen, Sanierungsberater und Gläubiger ein böses Erwachen drohen.

Gewerbesteuer und Sanierungsgewinn

Die Anwendung des Sanierungserlasses des BMF ist für die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinde für diese bislang rechtlich nicht verpflichtend, so die von den Gemeinden vertretene Rechtsauffassung.

Dies hat in der Praxis dazugeführt, dass die eine Gemeinde dem beantragten Erlass zustimmt und die andere Gemeinde nicht. Diese Praxis ist unerfreulich und hat erstaunlicherweise in der öffentlichen Diskussion über die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinne kaum eine Rolle gespielt.

Zwar kann man in der Regel damit rechnen, dass ein Erlass der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt auch zu einem Erlass der Gewerbesteuer führen kann, aber zwangsläufig ist dies nicht, zumal es keine wirklich verbindlichen gesetzlichen Regel-ungen für die Gemeinden gilt, auf man sich als Unternehmen bzw. als Sanierer beziehen könnte.

Kurz um: Man ist in der unbefriedigenden Situation, dass die Gemeinden frei entscheiden können und nach eigenem Gusto. Wie die Gemeinde entscheidet, weiß keiner vorher.

Für mehr Rechtssicherheit hat ein neues Gerichtsurteil gesorgt: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.03.2011 erklärt, dass nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig ist für eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuerertrags nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses. Begründet wird dies damit das der Sanierungserlass nicht nur die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Auswirkungen regelt, sondern auch die Folgen, die sich für die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ergeben.

Das heißt, wenn das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bereits den Sanierungsgewinn berücksichtigt, ist auf den Sanierungsgewinn keine Gewerbesteuer festzusetzen und somit ein Erlass der Gemeinde überflüssig.

Fazit

Mit diesem Urteil ist der Weg frei für eine gewerbesteuerliche Gleichbehandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinden.

(MPI Management Partner & Investor GmbH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Einfach TOP - schnell, ausführlich, präzis und professionell!"

23.07.2026
"Konkrete Empfehlungen werden ausführlich nachvollziehbar begründet. "

23.07.2026
"Herr Wegner hat sich bei einem einmaligen Auftrag schnell, zuverlässig und fachlich beeindruckend ausführlich um mein Anliegen gekümmert. Ich bin sehr zufrieden und würde jederzeit wieder mit ihm zusammenarbeiten. "

23.07.2026
"Herr Wegner hat meine Erwartungen in jeder Hinsicht übertroffen. Bereits nach sehr kurzer Zeit erhielt ich eine ausführliche, kompetente und verständliche Beratung. Insbesondere bei meiner Frage nach einer bestehenden Nebenkostenabrechnung im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten mit meinem Mieter der fremdvermieteten Immobilie hat Herr Wegner schnell, präzise und äußerst fundiert geholfen. Auch Rückfragen wurden stets zeitnah, freundlich und kompetent beantwortet. Ich fühle mich bestens beraten und kann Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen. Vielen Dank für die hervorragende Unterstützung – ich werde mich jederzeit wieder von Herrn Wegner beraten lassen."

23.07.2026
"Sehr ausführliche und fundierte steuerliche Einschätzung einer Zweitwohnungsproblematik. "

22.07.2026
"Sehr ausführlich und kompetent, es wurden verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt und eingeordnet. Außerdem habe ich einem komplett ausformulierten Antrag für das Bundeszentralamt für Steuern bekommen. Gerne Wieder!"

22.07.2026
"Sehr schnelle und ausführliche Beratung. Durch die Hilfe von Herrn Wegner konnten wir fristgerecht unseren Einspruch erfolgreich beim Finanzamt einreichen."

22.07.2026
"Binnen weniger Stunden nach Aufgabe der Anzeige auf Yourexpert hatte ich ein Angebot von Herrn Bösel zu einem fairen Preis. Nach Angebotsannahme hat Herr Bösel hat meine Steuererklärung mit unterjährigem Auslandsumzug sehr schnell, und kompetent bearbeitet sowie alle offenen Fragen vollumfänglich beantwortet. 100% Weiterempfehlung!"

22.07.2026
"Vollumfänglich zufrieden. Saubere Arbeit. Schnelle Antwort. Fairer Preis. Bedanke mich recht herzlich. Komme bei Bedarf gern wieder."

21.07.2026
"Sehr ausführlich und kompetent! Ich bin rundum zufrieden. Herr Wegner kann ich nur weiterempfehlen!"

21.07.2026
"Sehr kompetent, sehr schnell, sehr hilfsbereit!!!"

21.07.2026
"Mr. Wegner provided exceptional support in simplifying what was an extremely complex situation involving an international move across four countries in Europe and Africa, together with significant tax considerations relating to child deductions, the sale of assets, fiscal residency, and the establishment of a compliant and tax-efficient structure across multiple jurisdictions. His attention to detail, analytical precision, and thorough understanding of cross-border tax matters are outstanding. I would recommend Mr. Wegner without hesitation to anyone seeking expert advice on international tax and relocation matters."

20.07.2026
"Sehr gute und ausführliche Beratung. Jederzeit wieder."

20.07.2026
"Sehr detaillierte und schnelle Beratung"

19.07.2026
"Sehr gute und schnelle Beratung. Ich habe eine ausführliche Dokumentation erhalten und sämtliche, damit zusammenhängende steuerliche Aspekte wurden berücksichtigt. Mir wurde sehr geholfen - alles bestens. "

19.07.2026
"Ich danke Herrn Wegner für die sehr schnelle (Anfrage Sonntagnachmittag – Antwort Sonntagabend) und fundierte Beratung. Ich kann seine Dienstleistungen daher wärmstens weiterempfehlen."

19.07.2026
"Mr Wegner has been a great help to me and I am really glad that I found him. "

18.07.2026
"Ich bin Inhaber und GF meiner GmbH. Ich bat Herrn Wegner um eine Zweitmeinung zu einem Hinweis meines Steuerberaters, dass in meinem Arbeiten vom Home Office eine Betriebsaufspaltung liegen könnte. Mit dem Ergebnis der Beratung bin ich außerordentlich zufrieden. Es kam schnell, es war sehr gut begründet und hergeleitet, mit der neuesten Rechtsprechung und Verwaltungspraxis versehen, trennte exakt die Themenfelder, die steuerlich betroffen waren (Reisekostenrecht, Abgabensteuerrecht und Ertragssteuerrecht) und gab mir eine glasklare Einschätzung zu meinem Status Quo. Außerdem erhielt ich einen Formulierungsvorschlag, wie ich meinen Anstellungsvertrag präzisieren sollte, um rechtlich auf der ganz sicheren Seite zu stehen. Die Tiefe der Problemdurchdringung in Kombination mit der Verständlichkeit der Darstellung war außergewöhnlich. "

18.07.2026
"Die Antworten zum Problem kommen von Herrn Wegner schnell und ausführlich und münden in präzise Empfehlungen zur praktischen Umsetzung! Immer gern wieder!"

17.07.2026
"Herr Wegner hat mich in einem komplexen Fall außerordentlich gut und in jedem Detail kompetent beraten und meine Erwartungen um einiges übertroffen. Ich kann Herrn Wegner in vollem Umfang empfehlen. "

17.07.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6541 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77