Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Unternehmer

Mehr Rechtssicherheit für sanierungswürdige Unternehmen: Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.03.2011 sorgt für mehr Klarheit bei der Handhabung der Gewerbesteuer.

Bei außergerichtlichen Vergleichen (Haircut) oder auch bei Insolvenzplanverfahren kommt es zu Forderungsverzichten von Gläubigern, die zu sogenannten Sanierungsgewinnen führen; hierbei handelt es sich um Buchgewinne, die der Besteuerung – also der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer – unterliegen, seitdem § 3 Nr. 66 ESTG zum 1. Januar 1998 aufgehoben wurde.

Problemstellung

Die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinnen ist für den Erfolg einer finanztechnischen Sanierung des Unternehmens aber von erheblicher Bedeutung, weil die Realisierung des Sanierungsgewinns im Fall der Versteuerung zu einem Cash Abfluss an Finanzamt und Gemeinde führen würde. Der Forderungsverzicht der Gläubiger wäre für das sanierungswürdige Unternehmen mit einem Liquiditätsabfluss von durchschnitt-lich 30 % auf den Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften teuer erkauft und würde im Zweifel den Sanierungserfolg nachhaltig behindern.

Körperschaftssteuer und Sanierungsgewinn

Mit dem BMF Schreiben vom 27.03.2003 hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; danach kann unter bestimmten Umständen zunächst eine Stundung und dann ein Erlass auf Antrag des Unternehmens ausgesprochen worden – nach vorheriger Saldierung mit vorhandenen Verlustvorträgen.

Zwar hat das Finanzgericht München im Dezember in 2007 für eine gewisse Unruhe gesorgt mit der Entscheidung, dass die Anwendung des BMF Schreibens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Dieses Urteil, das in Fachkreisen überwiegend auf Kritik stieß, hatte für die Praxis der Verwaltung, wie sich gezeigt hat, aber keine große Bedeutung. Die Verwaltung fühlte sich unverändert gebunden an den Sanierungserlass des BMF. Mit dem BFH Urteil vom 14.7.2010 wurden zwischenzeitlich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses ausgeräumt.

Die bestehende Praxis steht gleichwohl unter dem Vorbehalt einer sich ändernden Rechtslage, soweit es sich hier um die Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Gemeinschaftsrecht der EU handelt, die durch ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH noch zu klären ist.

Um gleichwohl Rechtssicherheit für ein sanierungswürdige Unternehmen im Rahmen einer außergerichtlichen Hair Cut oder beim Insolvenzplan auf der Grundlage des BMF

Schreibens herzustellen, ist es dem Unternehmen anzuraten, das Finanzamt über die einzelnen Schritte der Sanierung frühzeitig einzubinden und über einen Antrag auf ver- bindliche Rechtsauskunft nach § 89 AO auf einen rechtssicheren Erlass hinzuwirken. Andernfalls könnte für Unternehmen, Sanierungsberater und Gläubiger ein böses Erwachen drohen.

Gewerbesteuer und Sanierungsgewinn

Die Anwendung des Sanierungserlasses des BMF ist für die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinde für diese bislang rechtlich nicht verpflichtend, so die von den Gemeinden vertretene Rechtsauffassung.

Dies hat in der Praxis dazugeführt, dass die eine Gemeinde dem beantragten Erlass zustimmt und die andere Gemeinde nicht. Diese Praxis ist unerfreulich und hat erstaunlicherweise in der öffentlichen Diskussion über die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinne kaum eine Rolle gespielt.

Zwar kann man in der Regel damit rechnen, dass ein Erlass der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt auch zu einem Erlass der Gewerbesteuer führen kann, aber zwangsläufig ist dies nicht, zumal es keine wirklich verbindlichen gesetzlichen Regel-ungen für die Gemeinden gilt, auf man sich als Unternehmen bzw. als Sanierer beziehen könnte.

Kurz um: Man ist in der unbefriedigenden Situation, dass die Gemeinden frei entscheiden können und nach eigenem Gusto. Wie die Gemeinde entscheidet, weiß keiner vorher.

Für mehr Rechtssicherheit hat ein neues Gerichtsurteil gesorgt: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.03.2011 erklärt, dass nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig ist für eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuerertrags nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses. Begründet wird dies damit das der Sanierungserlass nicht nur die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Auswirkungen regelt, sondern auch die Folgen, die sich für die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ergeben.

Das heißt, wenn das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bereits den Sanierungsgewinn berücksichtigt, ist auf den Sanierungsgewinn keine Gewerbesteuer festzusetzen und somit ein Erlass der Gemeinde überflüssig.

Fazit

Mit diesem Urteil ist der Weg frei für eine gewerbesteuerliche Gleichbehandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinden.

(MPI Management Partner & Investor GmbH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Der Anspruch von Herrn Malerz ("leicht verständlich, kurz und präzise") ist voll erfüllt worden. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Beratung."

30.04.2025
"Sehr kompetent und empfehlenswert. Sehr gern buche ich Sie wieder."

29.04.2025
"Herr Röß hat meine Anfrage schnell und unkompliziert bearbeitet. Durch seine konkreten Rückfragen und Antworten fühle ich mich bestens beraten."

29.04.2025
"Herr Wegner hat mein Anliegen sehr zügig und vor allem ausführlich bearbeitet. Auch bei Rückfragen bekam ich eine schnelle ausführliche Antwort. Tatsächlich habe ich seine vorgeschlagenen Punkte geprüft und konnte so die Fehlerquellen finden. Es hätte nicht besser laufen können! "

29.04.2025
"Perfekter Service ! Sehr zu empfehlen !! Schnell und sehr kompetent !"

28.04.2025
"Herr Klement hat uns wieder ausgezeichnet beraten und Hilfestellungen gegeben. Hier nun speziell zu der korrekten Kontierung und Verbuchung verschiedener Geschäftsvorfälle im Rumpfwirtschaftsjahr. Absolute Weiterempfehlung!"

28.04.2025
"Freundlich, kompetent, auf den Punkt."

28.04.2025
"Schnell, Verständlich und Hilfsbereit"

28.04.2025
"Ausführliche und verständliche Beratung mit konkreter Handlungsempfehlung, bin sehr zufrieden."

28.04.2025
"Herr Klement hat uns exzellent und extrem schnell zum Thema korrekte und situativ optimierte Kapitaleinbringung in die Kapitalgesellschaft beraten. Auch Rückfragen hat Herr Klement zeitnah und absolut professionell beantwortet. Wir sind sehr zufrieden!"

27.04.2025
"Ich bin mit der Analyse von Herrn Wegner sehr zufrieden. Morgens die Fragen gestellt und abends die Antwort erhalten. Kann ich nur weiter empfehlen. "

27.04.2025
"Meine Fragen wurden sehr schnell, ausführlich und kompetent beantwortet. Vielen Dank!"

25.04.2025
"sehr geehrter Herr Rechtsanwalt: ihre rasche präzise und umfangreiche Ausleuchtung meiner Fragen war großartig. Ihre Arbeit erinnert mich an Ihre Stellungnahme in 2024 für die Frage der Doppelbesteuerung meines Sohnes ( USA/ D). Mit solchen Beratern kann man nur gewinnen. Herzlichen Dank für Ihre Arbeit. Wir hören ganz bestimmt wieder voneinander! Beste Grüße von Ihrem Steuerjünger J. B. "

24.04.2025
"Herr Wegner, vielen Dank für Ihre wertvolle wiederum ausführliche und verständliche Darlegung des Sachverhalts. Ich werde Ihrer Empfehlung folgen und bin froh einen solch kompetenten, sachverständigen und empathischen Experten befragen zu können, der schnell und zuverlässig Handlungsalternativen aufzeigt. Ich greife gerne wieder auf Ihre Expertise zurück. mit freundlichen Grüßen K. H."

22.04.2025
"Schnelle und ausführliche Beantwortung unserer Anliegen - vielen Dank"

22.04.2025
"Herr Wegner hat mir innerhalb weniger Stunden eine sehr ausführliche, präzise und leicht verständliche Lösung erarbeitet. Er ist uneingeschränkt empfehlenswert. Vielen Dank."

22.04.2025
"Top!"

22.04.2025
"schnelle, ausführliche und Paragraphen belegte Antwort auf meine Frage, gut verständlich *vielen Dank*"

21.04.2025
"Vielen Dank für die super schnelle Rückmeldung und verständlichen Erklärungen für meine Anfrage. Immer gerne wieder."

20.04.2025
"Ich hatte in der Erstanfrage nicht alle Angaben gemacht, da ich das so nicht erwartet hatte. Herr Wegner hat mir auf Basis der bekannten Informationen umfassend geantwortet. Aber erst mit meiner Nachfrage, in der ich die eigentlich essentiellen Information mitteilte, gab ihm Gelegenheit die von mir gewünschte Auskunft und Aktionsplan zu liefern. Vielen Dank für die schnelle Antwort und auch erweiterte Antwort. Und das am Feiertag. "

18.04.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5819 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77