Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Unternehmer

Mehr Rechtssicherheit für sanierungswürdige Unternehmen: Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.03.2011 sorgt für mehr Klarheit bei der Handhabung der Gewerbesteuer.

Bei außergerichtlichen Vergleichen (Haircut) oder auch bei Insolvenzplanverfahren kommt es zu Forderungsverzichten von Gläubigern, die zu sogenannten Sanierungsgewinnen führen; hierbei handelt es sich um Buchgewinne, die der Besteuerung – also der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer – unterliegen, seitdem § 3 Nr. 66 ESTG zum 1. Januar 1998 aufgehoben wurde.

Problemstellung

Die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinnen ist für den Erfolg einer finanztechnischen Sanierung des Unternehmens aber von erheblicher Bedeutung, weil die Realisierung des Sanierungsgewinns im Fall der Versteuerung zu einem Cash Abfluss an Finanzamt und Gemeinde führen würde. Der Forderungsverzicht der Gläubiger wäre für das sanierungswürdige Unternehmen mit einem Liquiditätsabfluss von durchschnitt-lich 30 % auf den Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften teuer erkauft und würde im Zweifel den Sanierungserfolg nachhaltig behindern.

Körperschaftssteuer und Sanierungsgewinn

Mit dem BMF Schreiben vom 27.03.2003 hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; danach kann unter bestimmten Umständen zunächst eine Stundung und dann ein Erlass auf Antrag des Unternehmens ausgesprochen worden – nach vorheriger Saldierung mit vorhandenen Verlustvorträgen.

Zwar hat das Finanzgericht München im Dezember in 2007 für eine gewisse Unruhe gesorgt mit der Entscheidung, dass die Anwendung des BMF Schreibens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Dieses Urteil, das in Fachkreisen überwiegend auf Kritik stieß, hatte für die Praxis der Verwaltung, wie sich gezeigt hat, aber keine große Bedeutung. Die Verwaltung fühlte sich unverändert gebunden an den Sanierungserlass des BMF. Mit dem BFH Urteil vom 14.7.2010 wurden zwischenzeitlich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses ausgeräumt.

Die bestehende Praxis steht gleichwohl unter dem Vorbehalt einer sich ändernden Rechtslage, soweit es sich hier um die Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Gemeinschaftsrecht der EU handelt, die durch ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH noch zu klären ist.

Um gleichwohl Rechtssicherheit für ein sanierungswürdige Unternehmen im Rahmen einer außergerichtlichen Hair Cut oder beim Insolvenzplan auf der Grundlage des BMF

Schreibens herzustellen, ist es dem Unternehmen anzuraten, das Finanzamt über die einzelnen Schritte der Sanierung frühzeitig einzubinden und über einen Antrag auf ver- bindliche Rechtsauskunft nach § 89 AO auf einen rechtssicheren Erlass hinzuwirken. Andernfalls könnte für Unternehmen, Sanierungsberater und Gläubiger ein böses Erwachen drohen.

Gewerbesteuer und Sanierungsgewinn

Die Anwendung des Sanierungserlasses des BMF ist für die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinde für diese bislang rechtlich nicht verpflichtend, so die von den Gemeinden vertretene Rechtsauffassung.

Dies hat in der Praxis dazugeführt, dass die eine Gemeinde dem beantragten Erlass zustimmt und die andere Gemeinde nicht. Diese Praxis ist unerfreulich und hat erstaunlicherweise in der öffentlichen Diskussion über die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinne kaum eine Rolle gespielt.

Zwar kann man in der Regel damit rechnen, dass ein Erlass der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt auch zu einem Erlass der Gewerbesteuer führen kann, aber zwangsläufig ist dies nicht, zumal es keine wirklich verbindlichen gesetzlichen Regel-ungen für die Gemeinden gilt, auf man sich als Unternehmen bzw. als Sanierer beziehen könnte.

Kurz um: Man ist in der unbefriedigenden Situation, dass die Gemeinden frei entscheiden können und nach eigenem Gusto. Wie die Gemeinde entscheidet, weiß keiner vorher.

Für mehr Rechtssicherheit hat ein neues Gerichtsurteil gesorgt: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.03.2011 erklärt, dass nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig ist für eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuerertrags nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses. Begründet wird dies damit das der Sanierungserlass nicht nur die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Auswirkungen regelt, sondern auch die Folgen, die sich für die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ergeben.

Das heißt, wenn das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bereits den Sanierungsgewinn berücksichtigt, ist auf den Sanierungsgewinn keine Gewerbesteuer festzusetzen und somit ein Erlass der Gemeinde überflüssig.

Fazit

Mit diesem Urteil ist der Weg frei für eine gewerbesteuerliche Gleichbehandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinden.

(MPI Management Partner & Investor GmbH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Vielen Dank für die sehr schnelle und aufschlussreiche Einschätzung."

28.01.2026
"Schnelle, zügige Antwort, perfekt. Allerdings nicht gerade preiswert. "

28.01.2026
"Hervorragende Beratung, sehr sehr ausführlich sodass keine Fragen übrig bleiben."

27.01.2026
"Beratung ausführlicher als gedacht, kann ich nur jedem empfehlen."

27.01.2026
"Herr Wegner, hat mich kompetent, umfangreich und gut verständlich zügig beraten. Kann ich nur weiterempfehlen."

27.01.2026
"Ich möchte mich herzlich bei Ihnen für Ihre schnelle, detaillierte und äußerst professionelle Arbeit bedanken. Besonders schätze ich, wie Sie mir geholfen haben, den gesamten Sigorta-Karmaşası zu klären, der durch das Arbeiten im Ausland und das Leben in Deutschland entstanden ist. Ihre präzise Analyse und die klaren Empfehlungen haben mir enorm geholfen, die richtige Vorgehensweise zu finden und die notwendigen Schritte für die Krankenversicherung zu verstehen. Vielen Dank für Ihre wert Mit freundlichen Grüßen,"

27.01.2026
"Herr Wegner hat in kurzer Zeit umfangreich, professionell und zu meiner Zufriedenheit geantwortet. Ich kann ihn sehr weiterempfehlen."

27.01.2026
"Sehr tiefgreifende Beratung im Hinblick auf strategische und plausible Steuerzusammenhänge."

26.01.2026
"Nachdem ich mich an Herrn Hannu Wegner gewandt hatte, erhielt ich eine schnelle, detaillierte, präzise und absolut professionelle Antwort. Ich war mir nicht sicher, aber es hat sich gelohnt, denn es war eine gute Entscheidung. Das werde ich bei zukünftigen Anfragen definitiv berücksichtigen. Vielen Dank."

24.01.2026
"vielen dank sehr ausführliche und gründliche Auflösung des Steuersachverhaltes"

24.01.2026
"Sehr umfassende und strukturierte Erklärungen (nicht immer einfach für einen Laien zu verstehen, aber das liegt wohl eher am dt. Steuergesetz) schnelle Reaktionszeit. Hätte mir ein kurzes Abstimmungsgespäch am Telefon gewünscht, aber dies gibt wohl der hinterlegte Prozess nicht her. Im Ganzen war ich sehr zufrieden "

23.01.2026
"vielen dank für die strukturelle gliederung und den überblick. sehr hilfreich."

22.01.2026
"Meine Fragen wurden sehr ausführlich und gut verständlich beantwortet und auch sich aus der Antwort ergebende neue Themenbereiche direkt mit erläutert. Alles wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit geklärt. Vielen Dank auch für die sehr schnelle Bearbeitung. "

22.01.2026
"sehr ausführliche Antwort und auch verständlich erklärt"

21.01.2026
"es erfolgte eine sehr ausführliche und gründliche beratung. toll. vielen dank."

21.01.2026
"Ausgesprochen gute Beratung!"

21.01.2026
"Sehr solide Beratung. Ich bleibe definitiv! "

21.01.2026
"Herr Lorenz hat uns öfter beraten.Wir sind sehr zufrieden Mit einfachen Worten und Vorschlägen half er uns diesmal dabei Einspruch gegen das Ergebnis der Steuererklärung einzulegen. Gerne immer wiede sehr zum empfehlen."

20.01.2026
"Auf jeden Fall fünf Sterne, aber ich warte noch auf die Antwort von Herrn Wegner zu meiner letzten Frage."

20.01.2026
"Bin mit der Beratung sehr zufrieden. Es wurde sehr umfangreich auf meine Fragen eingegangen und auch gut verständlich beantwortet. Ich nutze dieses Portal gerne wieder. "

20.01.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6198 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77