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Mehr Rechtssicherheit für sanierungswürdige Unternehmen: Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.03.2011 sorgt für mehr Klarheit bei der Handhabung der Gewerbesteuer.

Bei außergerichtlichen Vergleichen (Haircut) oder auch bei Insolvenzplanverfahren kommt es zu Forderungsverzichten von Gläubigern, die zu sogenannten Sanierungsgewinnen führen; hierbei handelt es sich um Buchgewinne, die der Besteuerung – also der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer – unterliegen, seitdem § 3 Nr. 66 ESTG zum 1. Januar 1998 aufgehoben wurde.

Problemstellung

Die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinnen ist für den Erfolg einer finanztechnischen Sanierung des Unternehmens aber von erheblicher Bedeutung, weil die Realisierung des Sanierungsgewinns im Fall der Versteuerung zu einem Cash Abfluss an Finanzamt und Gemeinde führen würde. Der Forderungsverzicht der Gläubiger wäre für das sanierungswürdige Unternehmen mit einem Liquiditätsabfluss von durchschnitt-lich 30 % auf den Sanierungsgewinn bei Kapitalgesellschaften teuer erkauft und würde im Zweifel den Sanierungserfolg nachhaltig behindern.

Körperschaftssteuer und Sanierungsgewinn

Mit dem BMF Schreiben vom 27.03.2003 hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; danach kann unter bestimmten Umständen zunächst eine Stundung und dann ein Erlass auf Antrag des Unternehmens ausgesprochen worden – nach vorheriger Saldierung mit vorhandenen Verlustvorträgen.

Zwar hat das Finanzgericht München im Dezember in 2007 für eine gewisse Unruhe gesorgt mit der Entscheidung, dass die Anwendung des BMF Schreibens gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoße. Dieses Urteil, das in Fachkreisen überwiegend auf Kritik stieß, hatte für die Praxis der Verwaltung, wie sich gezeigt hat, aber keine große Bedeutung. Die Verwaltung fühlte sich unverändert gebunden an den Sanierungserlass des BMF. Mit dem BFH Urteil vom 14.7.2010 wurden zwischenzeitlich die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanierungserlasses ausgeräumt.

Die bestehende Praxis steht gleichwohl unter dem Vorbehalt einer sich ändernden Rechtslage, soweit es sich hier um die Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Gemeinschaftsrecht der EU handelt, die durch ein anhängiges Revisionsverfahren beim BFH noch zu klären ist.

Um gleichwohl Rechtssicherheit für ein sanierungswürdige Unternehmen im Rahmen einer außergerichtlichen Hair Cut oder beim Insolvenzplan auf der Grundlage des BMF

Schreibens herzustellen, ist es dem Unternehmen anzuraten, das Finanzamt über die einzelnen Schritte der Sanierung frühzeitig einzubinden und über einen Antrag auf ver- bindliche Rechtsauskunft nach § 89 AO auf einen rechtssicheren Erlass hinzuwirken. Andernfalls könnte für Unternehmen, Sanierungsberater und Gläubiger ein böses Erwachen drohen.

Gewerbesteuer und Sanierungsgewinn

Die Anwendung des Sanierungserlasses des BMF ist für die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinde für diese bislang rechtlich nicht verpflichtend, so die von den Gemeinden vertretene Rechtsauffassung.

Dies hat in der Praxis dazugeführt, dass die eine Gemeinde dem beantragten Erlass zustimmt und die andere Gemeinde nicht. Diese Praxis ist unerfreulich und hat erstaunlicherweise in der öffentlichen Diskussion über die steuerliche Handhabung von Sanierungsgewinne kaum eine Rolle gespielt.

Zwar kann man in der Regel damit rechnen, dass ein Erlass der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt auch zu einem Erlass der Gewerbesteuer führen kann, aber zwangsläufig ist dies nicht, zumal es keine wirklich verbindlichen gesetzlichen Regel-ungen für die Gemeinden gilt, auf man sich als Unternehmen bzw. als Sanierer beziehen könnte.

Kurz um: Man ist in der unbefriedigenden Situation, dass die Gemeinden frei entscheiden können und nach eigenem Gusto. Wie die Gemeinde entscheidet, weiß keiner vorher.

Für mehr Rechtssicherheit hat ein neues Gerichtsurteil gesorgt: Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 16.03.2011 erklärt, dass nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt zuständig ist für eine abweichende Festsetzung des Gewerbesteuerertrags nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses. Begründet wird dies damit das der Sanierungserlass nicht nur die einkommens- und körperschaftssteuerlichen Auswirkungen regelt, sondern auch die Folgen, die sich für die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ergeben.

Das heißt, wenn das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bereits den Sanierungsgewinn berücksichtigt, ist auf den Sanierungsgewinn keine Gewerbesteuer festzusetzen und somit ein Erlass der Gemeinde überflüssig.

Fazit

Mit diesem Urteil ist der Weg frei für eine gewerbesteuerliche Gleichbehandlung von Sanierungsgewinnen durch die Gemeinden.

(MPI Management Partner & Investor GmbH / Redaktion)

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