Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Finanzverwaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts (FA) die Zahlungsverjährung unterbricht. Es reiche aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergebe.

Steuerforderungen verjähren binnen fünf Jahren, nachdem die Steuer festgesetzt worden ist. Diese sog. Zahlungsverjährung wird jedoch unterbrochen, die Fünf-Jahres-Frist beginnt also von neuem, wenn das FA gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Zu diesen gehört das Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern; es darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn, es ist z. B. anzunehmen, der Schuldner habe Vermögen hinzuerworben. Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob die Unterbrechungswirkung eines solchen Verlangens auch dann eintritt, wenn dieses an sich gar nicht hätte ergehen dürfen (weil weder die Drei-Jahres-Frist abgelaufen noch neuer Vermögenserwerb anzunehmen war) und die betreffende Vollstreckungsverfügung deshalb vom FA selbst wieder aufgehoben worden ist, als es ihre Rechtswidrigkeit erkannte.

Im Streitfall hatte das FA übersehen, dass Eheleute, die ihm seit einiger Zeit Steuern schuldeten, erst wenige Tage bzw. Wochen vor der erneuten Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die vorgenannte eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten; als es von den Eheleuten darauf hingewiesen wurde, hatte es die Vorladung sogleich aufgehoben. Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Denn das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig, mithin nichtig gewesen und überdies vom FA als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben worden; es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei.

Dieser Betrachtungsweise ist der BFH nun entgegengetreten: Zum einen sei auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d. h. nicht nichtig); auch wirke die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne weiteres in die Vergangenheit zurück, sie lasse also eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht ohne weiteres entfallen. Vor allem aber hätten auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des FA ergebe, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbreche, habe diese Wirkung auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstelle, möge er auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen an eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme (wie z. B. an die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung) nicht entsprechen.

Quelle: BFH Beschluss vom 21.06.2010 VII R 27/08

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Der Anspruch von Herrn Malerz ("leicht verständlich, kurz und präzise") ist voll erfüllt worden. Vielen Dank für die schnelle und kompetente Beratung."

30.04.2025
"Sehr kompetent und empfehlenswert. Sehr gern buche ich Sie wieder."

29.04.2025
"Herr Röß hat meine Anfrage schnell und unkompliziert bearbeitet. Durch seine konkreten Rückfragen und Antworten fühle ich mich bestens beraten."

29.04.2025
"Herr Wegner hat mein Anliegen sehr zügig und vor allem ausführlich bearbeitet. Auch bei Rückfragen bekam ich eine schnelle ausführliche Antwort. Tatsächlich habe ich seine vorgeschlagenen Punkte geprüft und konnte so die Fehlerquellen finden. Es hätte nicht besser laufen können! "

29.04.2025
"Perfekter Service ! Sehr zu empfehlen !! Schnell und sehr kompetent !"

28.04.2025
"Herr Klement hat uns wieder ausgezeichnet beraten und Hilfestellungen gegeben. Hier nun speziell zu der korrekten Kontierung und Verbuchung verschiedener Geschäftsvorfälle im Rumpfwirtschaftsjahr. Absolute Weiterempfehlung!"

28.04.2025
"Freundlich, kompetent, auf den Punkt."

28.04.2025
"Schnell, Verständlich und Hilfsbereit"

28.04.2025
"Ausführliche und verständliche Beratung mit konkreter Handlungsempfehlung, bin sehr zufrieden."

28.04.2025
"Herr Klement hat uns exzellent und extrem schnell zum Thema korrekte und situativ optimierte Kapitaleinbringung in die Kapitalgesellschaft beraten. Auch Rückfragen hat Herr Klement zeitnah und absolut professionell beantwortet. Wir sind sehr zufrieden!"

27.04.2025
"Ich bin mit der Analyse von Herrn Wegner sehr zufrieden. Morgens die Fragen gestellt und abends die Antwort erhalten. Kann ich nur weiter empfehlen. "

27.04.2025
"Meine Fragen wurden sehr schnell, ausführlich und kompetent beantwortet. Vielen Dank!"

25.04.2025
"sehr geehrter Herr Rechtsanwalt: ihre rasche präzise und umfangreiche Ausleuchtung meiner Fragen war großartig. Ihre Arbeit erinnert mich an Ihre Stellungnahme in 2024 für die Frage der Doppelbesteuerung meines Sohnes ( USA/ D). Mit solchen Beratern kann man nur gewinnen. Herzlichen Dank für Ihre Arbeit. Wir hören ganz bestimmt wieder voneinander! Beste Grüße von Ihrem Steuerjünger J. B. "

24.04.2025
"Herr Wegner, vielen Dank für Ihre wertvolle wiederum ausführliche und verständliche Darlegung des Sachverhalts. Ich werde Ihrer Empfehlung folgen und bin froh einen solch kompetenten, sachverständigen und empathischen Experten befragen zu können, der schnell und zuverlässig Handlungsalternativen aufzeigt. Ich greife gerne wieder auf Ihre Expertise zurück. mit freundlichen Grüßen K. H."

22.04.2025
"Schnelle und ausführliche Beantwortung unserer Anliegen - vielen Dank"

22.04.2025
"Herr Wegner hat mir innerhalb weniger Stunden eine sehr ausführliche, präzise und leicht verständliche Lösung erarbeitet. Er ist uneingeschränkt empfehlenswert. Vielen Dank."

22.04.2025
"Top!"

22.04.2025
"schnelle, ausführliche und Paragraphen belegte Antwort auf meine Frage, gut verständlich *vielen Dank*"

21.04.2025
"Vielen Dank für die super schnelle Rückmeldung und verständlichen Erklärungen für meine Anfrage. Immer gerne wieder."

20.04.2025
"Ich hatte in der Erstanfrage nicht alle Angaben gemacht, da ich das so nicht erwartet hatte. Herr Wegner hat mir auf Basis der bekannten Informationen umfassend geantwortet. Aber erst mit meiner Nachfrage, in der ich die eigentlich essentiellen Information mitteilte, gab ihm Gelegenheit die von mir gewünschte Auskunft und Aktionsplan zu liefern. Vielen Dank für die schnelle Antwort und auch erweiterte Antwort. Und das am Feiertag. "

18.04.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5819 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77