Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

0900/1000 2770 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Finanzverwaltung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts (FA) die Zahlungsverjährung unterbricht. Es reiche aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergebe.

Steuerforderungen verjähren binnen fünf Jahren, nachdem die Steuer festgesetzt worden ist. Diese sog. Zahlungsverjährung wird jedoch unterbrochen, die Fünf-Jahres-Frist beginnt also von neuem, wenn das FA gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Zu diesen gehört das Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern; es darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn, es ist z. B. anzunehmen, der Schuldner habe Vermögen hinzuerworben. Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob die Unterbrechungswirkung eines solchen Verlangens auch dann eintritt, wenn dieses an sich gar nicht hätte ergehen dürfen (weil weder die Drei-Jahres-Frist abgelaufen noch neuer Vermögenserwerb anzunehmen war) und die betreffende Vollstreckungsverfügung deshalb vom FA selbst wieder aufgehoben worden ist, als es ihre Rechtswidrigkeit erkannte.

Im Streitfall hatte das FA übersehen, dass Eheleute, die ihm seit einiger Zeit Steuern schuldeten, erst wenige Tage bzw. Wochen vor der erneuten Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die vorgenannte eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten; als es von den Eheleuten darauf hingewiesen wurde, hatte es die Vorladung sogleich aufgehoben. Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Denn das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig, mithin nichtig gewesen und überdies vom FA als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben worden; es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei.

Dieser Betrachtungsweise ist der BFH nun entgegengetreten: Zum einen sei auch eine offensichtlich rechtswidrige behördliche Verfügung grundsätzlich nicht ohne Rechtswirkung (d. h. nicht nichtig); auch wirke die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht ohne weiteres in die Vergangenheit zurück, sie lasse also eine einmal eingetretene Rechtswirkung wie die Unterbrechung der Zahlungsverjährung nicht ohne weiteres entfallen. Vor allem aber hätten auch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen, wenn sich aus ihnen die Entschlossenheit des FA ergebe, seine Steuerforderung durchzusetzen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbreche, habe diese Wirkung auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstelle, möge er auch im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen an eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme (wie z. B. an die Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung) nicht entsprechen.

Quelle: BFH Beschluss vom 21.06.2010 VII R 27/08

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Alles wunderbar, vielen Dank! "

28.03.2024
"Sehr schnelle und umfassende Beratung. Auch die Nachfrage wurde sofort und umfangreich beantwortet. "

27.03.2024
"Sehr schnelle, fachlich kompetente und gut verständliche Beratung."

26.03.2024
"Schnelle und kompetente Bearbeitung meiner Anfrage. Sehr zu empfehlen. Ich werde gerne ich auch iin Zukunft bei anderen Problemstellungen mit Herrn Dr. Lorenz zusammen arbeiten."

24.03.2024
"Mein Anliegen wurde einwandfrei und schnell bearbeitet. Auch Rückfragen wurden anstandslos und zügig beantwortet."

23.03.2024
"Ich habe klare und umfassende Antworten auf meine Fragen erhalten"

22.03.2024
"Schnelle und ausführliche Abwicklung. Rückfragen wurden schnell und verständlich beantwortet. Jederzeit wieder!"

21.03.2024
"Ich wurde von Herrn Müller sehr gut Beraten. Zudem erhielt ich noch weitere Tipps, die mir meine vorherigen Steuerberater nicht mitgeteilt haben. Ich kann Herr Müller mit voller Überzeugung und Zufriedenheit weiterempfehlen. "

20.03.2024
"Sehr, sehr gute, verständliche, kompetente und professionelle Antwort meines Anliegens erhalten. Sehr gut und für den Laien verständliche, ausführliche Formulierung. Aus vollster Überzeugung weiter zu empfehlen!"

20.03.2024
"Sehr freundlicher Kontakt, schnelle und ausführliche Beratung . Nur zu empfehlen."

19.03.2024
"Sehr schnelle Beratung und freundlicher Kontakt. Nur zu empfehlen."

19.03.2024
"Schneller Rat und auf den Punkt gebracht, danke."

18.03.2024
"schnell und unkompliziert, ich danke Ihnen vielmals!"

17.03.2024
"Wir sind von der Beratung von Herrn Zeren hellauf begeistert! Er hat sich viel Zeit genommen für unser Anliegen und uns extrem in der Sache weitergeholfen - vielen Dank nochmal! Wir hoffen auf eine baldige erneute Zusammenarbeit!"

14.03.2024
"Mein Anliegen wurde schnell und verständlich erklärt. "

13.03.2024
"herzlichen Dank für die sehr schnelle und präzise Auskunft! Gerne wieder!"

13.03.2024
"Vielen Dank für die verständliche und kurzfristige Beratung in Sachen Einkommensteuer. Ich hatte das Gefühl, dass mein Anliegen bei Ihnen in guten Händen war."

11.03.2024
"Sehr gute ausfuehrliche uns schnell Beantwortung der Frage. Werde den Service wieder benutzen"

10.03.2024
"Schnelle und detaillierte Erläuterung mit Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Lösung meines steuerlichen Problems. Auch Nachfragen wurden ausführlich behandelt. Das war sehr hilfreich. Vielen Dank."

09.03.2024
"sehr schnell und hilfreich (mit auch für den Laien verständlichen Erläuterungen)"

08.03.2024
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5426 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 0900/1000 2770